Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: TDiG Süd, 7 BLa 6/09 vom TDiG Süd, 7 GL 33/09 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein
Gründe
Die fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) und die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) sind nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14). Dies gilt nach der Rechtsprechung der beiden Wehrdienstsenate auch für die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nachgebildeten (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 zu Nr. 18) Regelungen des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WNB 1.09 - NZWehrr 2009, 258, vom - BVerwG 1 WNB 4.09 -, vom - BVerwG 2 WNB 1.09 -, vom - BVerwG 2 WNB 3.09 -, vom - BVerwG 2 WNB 2.09 - und vom - BVerwG 1 WNB 7.09).
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob es bei Handlungen der Offizierschule des Heeres und des Heeresamtes vollkommen außer Betracht bleiben könne, wenn diverse Verfahrensfehler vorliegen,
ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. In dem durch Beschluss der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom (Az.: N 3 BLa 5/05, 3/06) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, das die vom Antragsteller absolvierte schriftliche Taktik-Klausur "Führung im Gefecht" und seine mündliche Prüfung im Rahmen des ... Reserveoffizierlehrgangs ... betraf, hat der Antragsteller u.a. Entscheidungen bzw. Maßnahmen der Offizierschule des Heeres und des Heeresamtes beanstandet. Diese Maßnahmen hat die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd in der angefochtenen Entscheidung nicht erneut überprüft und zur Begründung auf das abgeschlossene gerichtliche Verfahren verwiesen. Die Beschwerde führt nicht aus, inwiefern der aufgeworfenen Frage eine über diesen Einzelfall des Antragstellers hinausgehende Bedeutung zukommen soll.
Die außerdem als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
in welchem Umfang das Truppendienstgericht eine Amtsermittlungspflicht besitze,
würde sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen, denn diese Grundsatzrüge richtet sich nicht gegen den angegriffenen Beschluss der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, sondern vielmehr gegen - vom Antragsteller schon mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom - behauptete Mängel der Amtsermittlung durch die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord in dem oben genannten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Gegenstand einer zulässigen Grundsatzrüge kann nur der Beschluss sein, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird (§ 22b Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 22a Abs. 1 WBO), nicht aber eine andere rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung.
2. Soweit die Beschwerde außerdem sechs "diverse Verfahrensfehler" rügt, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen.
Nach § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die - angefochtene - Entscheidung beruhen kann. Da sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts richtet (§ 22a Abs. 1 WBO), können nur Verfahrensmängel des gerichtlichen Verfahrens zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Dagegen können Mängel des vorgerichtlichen Verfahrens mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden ( BVerwG 2 WNB 1.09 - m.w.N.).
Damit sind die Verfahrensrügen Nr. 1 (Protokoll der mündlichen Prüfung), Nr. 2 (Korrektur der schriftlichen Klausur Taktik), Nr. 4 (Vernehmung von Zeugen im Ermittlungsverfahren) unzulässig. Diese Verfahrensrügen betreffen sämtlich das vorgerichtliche Verfahren, denn sie sind vom Antragsteller - nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten - schon mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom erhoben worden. Das gilt auch für die Rüge Nr. 6 bezüglich unzureichend gewährter Akteneinsicht, die der Antragsteller bereits in seinem Schriftsatz vom - auch - auf das Vorverfahren bezogen hat.
Die Verfahrensrügen Nr. 3 (Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung), Nr. 5 (Unzureichende Berücksichtigung der Länge der mündlichen Prüfung) und Nr. 6 (Unzureichende Gewährung der Akteneinsicht durch die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord) sind unzulässig, weil sie nicht das gerichtliche Verfahren des angefochtenen Beschlusses des Truppendienstgerichts Süd betreffen und deshalb die unter 1. dargelegte Voraussetzung des § 22b Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 22a Abs. 1 WBO nicht erfüllen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstelle(n):
VAAAD-39251