BSG Urteil v. - B 14 AS 66/08 R

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen, L 19 AS 13/08 vom SG Detmold, S 21 (13) AS 35/05

Gründe

I

Die Kläger begehren von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom 1. Januar bis zum .

Die 1962 geborene Klägerin zu 1 ist russische Staatsangehörige und mit dem 1961 geborenen Herrn R. C. verheiratet, der ebenfalls russischer Staatsangehöriger ist. Das Ehepaar hat fünf Kinder, ua den am geborenen Sohn M. (Kläger zu 2). Der Ehemann der Klägerin zu 1 reiste im September 2001, die Klägerin zu 1 mit dem Kläger zu 2 und ihren anderen Kindern im Januar 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Anträge der Kläger und des Ehemannes der Klägerin zu 1 auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Jahr 2002 ab. Zu Gunsten des Ehemannes der Klägerin zu 1 stellte es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Ausländergesetz (AuslG) fest. Hinsichtlich der Kläger lehnte es sowohl die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG als auch von Abschiebehindernissen nach § 53 AuslG ab.

Der Kreis Herford erteilte dem Ehemann der Klägerin zu 1 am eine Aufenthaltsbefugnis mit der Auflage, dass eine selbstständige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit nicht, eine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet sei. Die Klägerin zu 1 war zumindest in der Zeit vom 1. Januar bis zum im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit der Auflage, dass eine selbstständige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Eine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit war nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet. Der Kläger zu 2 besaß in diesem Zeitraum eine Duldung gemäß § 60a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Auf den Antrag des Ehemanns der Klägerin zu 1, ihm und seinen Familienangehörigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren, bewilligte die Beklagte (nur) dem Ehemann der Klägerin zu 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 394,01 Euro für Januar 2005 sowie in Höhe von monatlich 394,13 Euro für die Zeit vom 1. Februar bis zum (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Die Kläger bezogen in diesem Zeitraum von der Beigeladenen Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch die Beklagte gerichteten Klagen hat das Sozialgericht (SG) Detmold abgewiesen (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger seien als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG dem Grunde nach von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Der in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) normierte Leistungsausschluss gelte uneingeschränkt sowohl für erwerbsfähige Hilfebedürftige als auch für die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II (aF). Der dort normierte Ausschlusstatbestand beziehe sich nach seinem Wortlaut und nach der Systematik des Gesetzes ausschließlich auf erwerbsfähige Hilfebedürftige. Er erstrecke sich entgegen der Auffassung des LSG gerade nicht auf Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Auch die Gesetzesmaterialien gäben für die Interpretation der Vorschrift durch das LSG nichts her. § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II unterscheide sich von den Tatbeständen des § 7 Abs 4 und 5 SGB II, die bestimmte Personengruppen - unabhängig vom Merkmal der Erwerbsfähigkeit - insgesamt von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausnehmen würden. Im Übrigen spreche § 9 AsylbLG, der Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG lediglich von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ausschließe, andere Leistungen aber unberührt lasse, sogar für einen Vorrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber denjenigen nach dem AsylbLG.

Die Kläger und die Beigeladene beantragen,

das und das Urteil des SG Detmold vom aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom bis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet (§ 170 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass den Klägern bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zusteht.

Gegenstand des Verfahrens ist die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II für die Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis (Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ). Die zeitliche Beschränkung folgt bereits daraus, dass die Kläger ihre Klage durch den Antrag im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem LSG am in zulässiger Weise auf diesen Zeitraum beschränkt haben.

Den Klägern steht für den streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu. Ihnen kann weder Arbeitslosengeld II nach §§ 19 ff SGB II noch Sozialgeld nach § 28 SGB II gewährt werden, weil zu ihren Lasten der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II in der bis zum geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) eingreift. Die Norm bestimmte: "Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 SGB II vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG."

Nach dieser Vorschrift haben die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gewesen sind. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) verfügte die Klägerin zu 1 über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens und war damit leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nr 1 AsylbLG in Verbindung mit § 55 Abs 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz. Der Kläger zu 2 war im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG und damit nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG berechtigt, Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen.

Entgegen der Auffassung der Revision bezieht sich der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II nicht nur auf erwerbsfähige Hilfebedürftige, sondern auch auf (nicht erwerbsfähige) Angehörige erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (so auch Brühl/Schoch in Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 7 RdNr 38; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, Stand November 2009, § 7 RdNr 32.18; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand September 2009, § 7 SGB II RdNr 45 f; Hinweise des Deutschen Vereins zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII, NDV 2005, 264, 269; vgl auch S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 7 SGB II RdNr 10).

Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II nach seiner Stellung im Gesetz auch eine andere Auslegung nahelegen könnte. Der Leistungsausschluss gegenüber Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG ist in einem Absatz mit Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) geregelt und folgt der Definition des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unmittelbar nach. Die systematische Stellung der Sätze 1 und 2 des § 7 Abs 1 SGB II könnte so den Eindruck vermitteln, dass die Ausschlussgründe des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II nur den Normbereich des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II einschränken und damit lediglich Eingrenzung für den Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen normieren wollen. Für eine solche Regelung lediglich bezogen auf erwerbsfähige Hilfebedürftige scheint auch die weitere Systematik der Vorschrift zu streiten, die erst in § 7 Abs 2 SGB II die Leistungsberechtigung des (nicht erwerbsfähigen) Angehörigen und in diesem Zusammenhang keinen (weiteren) Leistungsausschluss für nicht erwerbsfähige asylbewerberleistungsberechtigte Personen normiert.

Aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II und insbesondere aus dessen Sinn und Zweck folgt aber, dass der dort geregelte Leistungsausschluss alle Berechtigten iS des § 1 AsylbLG und damit auch nicht erwerbsfähige Angehörige von Leistungsberechtigten nach dem SGB II erfassen soll. Das oben angeführte systematische Argument muss hinter diesen Gesichtspunkten schon deshalb als weniger gewichtig zurücktreten, weil dem historischen Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum SGB II eine Reihe unbeabsichtigter systematischer Brüche unterlaufen sind.

Für den Ausschluss aller Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende spricht insbesondere die Gesetzesbegründung. Dort (BT-Drucks 15/1516 S 52) heißt es: "Asylbewerber und ausreisepflichtige, geduldete Personen erhalten als Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt es sich um ein besonderes Sicherungssystem, das aus dem Asylkompromiss heraus entstanden ist und eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie zur Annahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern enthält." Die Gesetzesbegründung differenziert also ebenso wie der Wortlaut gerade nicht zwischen erwerbsfähigen Personen und ihren Angehörigen. Die Gesetzesbegründung spricht auch ausdrücklich vom AsylbLG als einem eigenständigen und abschließenden Regelungssystem, das damit für die Berechtigten solcher Leistungen als vorrangig zu gelten hat.

Dass diese Auslegung dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, zeigen auch die Materialien zum Gesetz zur Änderung des AufenthG und weiterer Gesetze vom (BGBl I 721), das in relativ enger zeitlicher Nähe zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergangen ist. In der Begründung des Entwurfs vom heißt es bezogen auf die beabsichtigte und später durch das Gesetz vom erfolgte Änderung des § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG, diese sei erforderlich, "um eine durch das Vierte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgenommene Einschränkung in Bezug auf Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht auch auf Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 23 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu beziehen" (BT-Drucks 15/4491 S 14). Weiter heißt es ausdrücklich: "§ 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) schließt generell Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes aus dem Anwendungsbereich des SGB II aus." Auch in diesem Zusammenhang wird nicht zwischen erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Berechtigten nach § 1 AsylbLG differenziert. Vielmehr zeigt die Verwendung des Begriffs "generell", dass der Gesetzgeber von einem uneingeschränkten Ausschluss aller nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgehen wollte.

Gegen dieses Ergebnis spricht schließlich nicht, dass es dazu führen kann, dass innerhalb einer Familie oder einer Bedarfsgemeinschaft Ansprüche auf unterschiedliche existenzsichernde Sozialleistungen mit unterschiedlichem Leistungsniveau gegen verschiedene Sozialleistungsträger bestehen können. Weder das SGB II noch das SGB XII oder das AsylbLG normieren einen Anspruch aller Familienangehörigen auf Gewährung familieneinheitlicher existenzsichernde Leistungen (vgl bereits , FEVS 53, 111). Auch ein allgemeines und uneingeschränktes Prinzip dahingehend, dass Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, grundsätzlich die gleichen Leistungen zur Existenzsicherung erhalten sollen, ist dem SGB II nicht zu entnehmen. Bereits die Tatsache, dass es im SGB II nur Individualansprüche und keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft gibt (stRspr seit BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 12) macht deutlich, dass eine familieneinheitliche Leistungsgewährung bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht zwingend ist. Vielmehr zeigen insbesondere der Leistungsausschluss für Altersrentner (§ 7 Abs 4 SGB II) und der Vorrang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vor dem Sozialgeld (§ 28 Abs 1 Satz 1 SGB II), dass der Gesetzgeber es auch in anderem Zusammenhang bewusst in Kauf genommen hat, dass innerhalb einer Familie unterschiedlich geartete Existenzsicherungsansprüche bestehen (vgl etwa BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5).

Soweit dagegen im AsylbLG einzelne Vorschriften die familieneinheitliche Leistungsgewährung bezwecken bzw bewirken, erfolgt die Anpassung stets "nach unten" auf das abgesenkte Niveau der Leistungen nach dem AsylbLG bzw innerhalb des SGB II auf das abgesenkte Niveau der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (vgl dazu Hohm in ders, AsylbLG, Stand September 2009, § 2 RdNr 228). Dies ist zum einen der Fall bei der (höherwertige Grundsicherungsleistungen ausschließenden) Anspruchsberechtigung von Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen Kindern von Asylbewerberleistungsberechtigten gemäß § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG. Diese besteht unabhängig davon, ob diese Angehörigen selbst die sonstigen Voraussetzungen des § 1 AsylbLG in eigener Person erfüllen. Zum anderen ist der Anspruch minderjähriger Kinder auf Analog-Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG akzessorisch zu einem entsprechenden Anspruch zumindest eines Elternteils (§ 2 Abs 3 AsylbLG). Diese Vorschrift soll zwar weitestgehend vermeiden, dass innerhalb einer Familie minderjährigen Kindern andere Leistungen gewährt werden als ihren Eltern, mit denen sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben (BT-Drucks 13/2746 S 16). Die leistungsrechtliche Gleichbehandlung bezweckt aber keine an einem Familienmitglied orientierte Besserstellung anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, sondern normiert nur eine zusätzliche leistungseinschränkende Voraussetzung für Analog-Leistungen bei dem in § 2 Abs 3 AsylbLG genannten Personenkreis (BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2, jeweils RdNr 25). Für den Grundsatz einer leistungsrechtlichen Besserstellung aller asylbewerberleistungsberechtigten Mitglieder des Haushalts durch die anderweitige Anspruchsberechtigung lediglich eines Haushaltsangehörigen, wie sie § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II in der von der Revision geforderten Auslegung bewirken würde, findet sich mithin auch im AsylbLG keine gesetzliche Ausprägung.

Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II ist nicht erforderlich. Das Bundessozialgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass der Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG dadurch nicht verletzt ist (BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 10, jeweils RdNr 19 ff; - RdNr 18 ff; RdNr 13).

Die Vorrangigkeit von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich schließlich auch nicht aus § 9 Abs 1 und 2 AsylbLG. Vielmehr liegt insbesondere § 9 Abs 1 AsylbLG, der anordnet, dass Leistungsberechtigte (nach dem AsylbLG) keine Leistungen nach dem SGB XII oder vergleichbaren Landesgesetzen erhalten, derselbe Regelungszweck zu Grunde wie § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II (Adolph in Linhart/Adolph, aaO, § 9 AsylbLG RdNr 6).

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.

Fundstelle(n):
SAAAD-39200