Lohnsteuerhaftungsbescheid: Zufluss der Tantiemeforderung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz
Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem
Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, denn ein beherrschender Gesellschafter
hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Der Anspruch auf eine "Gewinntantieme" entsteht
grundsätzlich mit dem Ende des Geschäftsjahres und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Diese Zuflussregel
gilt dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1487 Nr. 24 DStZ 2010 S. 307 Nr. 9 EFG 2010 S. 801 Nr. 10 EStB 2010 S. 306 Nr. 8 IAAAD-39105
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.11.2009 - 4 K 1570/2008
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