Keine Kostenentscheidung zu Lasten des beklagten Finanzamts nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO, wenn die Änderung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheids nicht wegen dessen Rechtswidrigkeit erfolgt
Leitsatz
Beruht die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids während des Klageverfahrens nicht auf dessen - erkannter -
Rechtswidrigkeit, sondern darauf, dass das beklagte Finanzamt nach § 155 Abs. 2 AO bereits vor Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids
nach § 10d Abs. 4 EStG den mit der Klage begehrten Verlustabzug berücksichtigt und erklären die Beteiligten daraufhin den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO und nicht nach § 138 Abs.
2 S. 1 FGO zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht ohne ein Feststellungsverfahren nicht über die Rechtmäßigkeit
einer Verlustverrechnung im Einkommensteuerbescheid entscheiden kann (vgl. , BFH/NV 2009,
584) und deshalb eine Kostentragung durch den Kläger billigem Ermessen entspricht.
Fundstelle(n): OAAAD-39103
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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 25.01.2010 - 3 K 194/2009
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