Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu den Kindern noch Scheidungsfolgekosten sind
außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Die Ermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG für Unterhaltszahlungen an Kinder steht dem Steuerpflichtigen schon dann nicht zu,
wenn zwar nicht er, aber eine andere Person im Veranlagungszeitraum Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder
auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat.
2. Dass Kosten des getrennt lebenden Elternteils für Besuche des Kindes durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind,
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Scheidungsfolgekosten sind auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn ein Ehegatte die Aufnahme von Scheidungsfolgesachen
in den Scheidungsverbund nicht verhindern kann, weil der andere Ehegatte dies beantragt. Denn nach dem derzeit geltenden Familienrecht
können die Scheidungsfolgesachen (außer dem Versorgungsausgleich) wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen,
Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden.
4. Die zumutbare Belastung bestimmt sich nach § 33 Abs. 3 EStG mit einem Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Dies
ist verfassungsgemäß, soweit dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Existenzminimum liegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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