Keine Klagebefugnis und kein berechtigtes Interesse des Kindergeldberechtigten
Leitsatz
1. Gegen die Ablehnung des Antrags des Kindes, das Kindergeld künftig im Wege der Abzweigung ihm selbst anstelle des Kindergeldberechtigten
auszuzahlen, steht dem Kindergeldberechtigten keine eigene Klagebefugnis zu.
2. Ein berechtigtes Interesse an der Abzweigung des Kindergeldes an das Kind ist in Bezug auf die Person des Kindergeldberechtigten
auch dann nicht denkbar, wenn Letzterem infolge der Abzweigung höhere Sozialleistungsansprüche entstünden.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 770 Nr. 10 RAAAD-39099
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FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 02.12.2009 - 4 K 1061/06
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