Kein ausreichender Nachweis ernsthafter Vermietungsbemühungen für leerstehende Räumlichkeiten bei Unterlassen von entsprechenden
Anzeigen in Zeitungen oder Internet und bei unterbliebenen Renovierungsmaßnahmen
Leitsatz
1. Der Werbungskostenabzug für eine leerstehende, zur Vermietung vorgesehene Wohnung setzt voraus, dass für Außenstehende
erkennbar ist, dass die Vermietung aus Gründen, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich war und eine
ernsthafte Vermietungsabsicht während der gesamten Zeit bestanden hat. Die Darlegungs- und Beweislast liegt im Zweifel beim
Steuerpflichtigen.
2. Es spricht gegen eine ernsthafte Vermietungsabsicht von zwei Ärzten als Eigentümer leerstehender Praxisräume, wenn sie
in den vier Jahren nach dem Auszug des letzten Mieters u.a. keine Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet aufgegeben,
allenfalls einmal kurzfristig einen Makler mit der Vermietung beauftragt, zur besseren Vermietbarkeit erforderliche Renovierungsmaßnahmen
unterlassen und sich im Übrigen auf „Mundpropaganda” in ihren jeweiligen Praxen beschränkt haben.
Fundstelle(n): AAAAD-39083
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.02.2009 - 1 K 313/05
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