Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FG Saarland | Steuerpflicht von (ausländischen) Einnahmen eines Kameramanns
Ein im Inland wohnhafter Kameramann, der für einige Zeit von ausländischen Fernsehanstalten bei der Aufzeichnung von Sportveranstaltungen im Ausland (Österreich, Italien, Frankreich, Niederlande) beschäftigt wird und dabei deren Einrichtungen (Übertragungswagen, Bürocontainer, Kameras usw.) nutzt, besitzt im Ausland keine feste oder ständige Einrichtung. Die entsprechenden Einnahmen aus selbständiger Arbeit sind deshalb im Inland steuerpflichtig (EFG 2010, 118).
Der Kl. berichtete im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Kameramann von verschiedenen Sportereignissen im Ausland. Dabei griff er an den jeweiligen Einsatzorten auf Einrichtungen seiner Auftraggeber (Übertragungswagen, Bürocontainer, Kameras usw.) zurück. Die im Ausland erzielten Einkünfte wären nur dann nicht im Inland steuerpflich...