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FG Bremen | kein Freibetrag und verminderter Wertansatz gem. § 13a ErbStG a. F. bei geerbten Anteilen an einer kanadischen KG
(1) § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. ist nur am Maßstab der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) zu prüfen, von deren Schutzbereich die Niederlassung in Drittstaaten (hier: Kanada) nicht umfasst wird. (2) Wäre § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. allerdings (auch) am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) zu prüfen, läge ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor (EFG 2010 S. 66).
In der bis einschließlich 2008 geltenden Fassung des § 13a ErbStG war beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften von Todes wegen ein gegenstandsbezogener Freibetrag von 225.000 € abzuziehen. Außerdem wurde der verbleibende Wert der Anteile in Form eines verminderten Wertansatzes von nur 65 % angesetzt. Nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. i. V. mit den Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden der Länder gelten der gegenstandsbezogene Freibetrag und der verminderte Wertansatz nur, wenn die Kapitalge...