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Die verbindliche Auskunft im Steuerrecht
Besonderheiten bei § 24 UmwStG
Die gesetzliche Grundlage der verbindlichen Auskunft liefert § 89 Abs. 2 AO. Zudem trifft die Steuer-Auskunftsverordnung vom ergänzende Regelungen. Daraus ergibt sich für den Stpfl. ein Anspruch auf Auskunft.
Bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils (Umwandlungsfälle gem. § 24 UmwStG) ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, ob das FA des abgebenden oder des aufnehmenden Rechtsträgers zuständig ist.
Weicht der noch zu verwirklichende Sachverhalt von dem im Antrag zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich ab, ist die Auskunft für die spätere Besteuerung bindend. Diese Bindungswirkung entfällt jedoch, sobald die Rechtsnormen, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden. Aufgrund der häufigen Änderungen im Steuerrecht stellt dies allerdings eine erhebliche Einschränkung der Verbindlichkeit dar.
Aufgrund der stetig wachsenden Komplexität der Steuergesetze kann der Stpfl. häufig trotz guter steuerlicher Beratung nicht sicher sein, wie ein bestimmter, noch nicht verwirklichter Sachverhalt steuerlich zu beurteilen ist. Für solche Fälle kann der Stpfl. – am besten über einen im Verfahrensrec...