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BFH 21.10.2009 I R 29/09, StuB 5/2010 S. 205

Gewerbesteuer | Änderung des Gewerbesteuermessbescheids bei Organschaft

§ 35b GewStG 1999 ermöglicht in Organschaftsfällen auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheids (Bezug: § 35b GewStG 1999; § 8b Abs. 7 KStG 1999).

Praxishinweise

Nach § 35b GewStG ist eine Aufhebung bzw. Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen durchzuführen, wenn der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- bzw. Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den gewerblichen Gewinn berührt. Da bei der Organschaft die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers behandelt wird, stellte der dem Organträger zuzurechnende Gewinn des Organs eine unselbständige Besteuerungsgrundlage im Gewerbeertrag des Organträgers dar. Jede Änderung des Gewinns/ Gewerbeertrags beim Organ „ ber...

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