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Lohnsteuer | Eigene Wohnung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Nach dem kann eigene Wohnung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch ein Zimmer im Haus der Eltern sein. Ein verheiratetes Kind, das bislang bei seinen Eltern gewohnt hat, kann in deren Wohnung nach dem ausbildungsbedingten Bezug einer eigenen Wohnung am Ausbildungsort weiterhin eine eigene Wohnung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG haben, wenn es diese weiterhin nutzen kann und es nicht nur gelegentlich auch von dort ihre Ausbildungsorte aufsucht.