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Betreuungsrecht | Genehmigungsfähiger Erwerb von Aktien durch Betreuer
Ein Betreuer hat das zum Vermögen seines Betreuten gehörende Geld verzinslich und mündelsicher anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Ein Abweichen von den ausdrücklich benannten mündelsicheren Anlageformen (§ 1807 Abs. 1 BGB) kann dem Betreuer aber vom Vormundschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen gestattet werden. [i]Najdecki, NWB 33/2009 S. 2594Dabei soll die Genehmigung nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte abweichende Geldanlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderliefe (§§ 1811, 1908i BGB). Insofern scheidet aber der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds nicht schon von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen aus. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Prüfung der Vor- und Nach...