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Der Hofladen eines Landwirts wird zum Gewerbebetrieb
BMF-Schreiben legt neue Grenzen für die Vermarktung eigener und zugekaufter landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Handelswaren durch Landwirte fest
In ihrem neuen Anwendungserlass stellt die Finanzverwaltung auf das Verhältnis der Betriebseinnahmen aus zugekauften landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Handelswaren zum Gesamtumsatz des Betriebs ab. Übersteigen die Betriebseinnahmen aus den zugekauften Erzeugnissen und Waren nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs oder 51.500 € im Wirtschaftsjahr, entsteht unabhängig von der Art des Absatzes ein Gewerbebetrieb. Dieser Gewerbebetrieb berührt nicht die Erzeugung und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Urproduktion durch den daneben bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Insoweit erzielt der Landwirt weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Landwirtschaft
Im Hinblick auf das (BStBl 2010 II S. 113) zur ertragsteuerrechtlichen Abgrenzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft von einem Handelsgeschäft hält die Finanzverwaltung an ihren bisherigen Regelungen in R 15 Abs. 5 und 6 EStR nicht mehr fest.
Bisher wurde danach differenziert, ob in dem Handelsgeschäft selbstgewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse zu mehr als 40 % abgesetzt und ob neben den eigenen auch zugeka...