BGH Beschluss v. - V ZR 197/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Hamm, I-5 U 75/07 vom LG Bochum, 3 O 499/05 vom

Gründe

1. Die Beklagten sind durch das angefochtene Urteil verurteilt worden, eine Baulasterklärung zu Lasten ihres Grundstücks abzugeben, ein Randbeet nebst Mülltonnenstellplatz und verschiedenen Gehölzen auf der Baulastfläche zu entfernen und die Anlegung einer asphaltierten Zufahrt auf der Baulastfläche zu dulden. Ihr Versuch, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Stellung einer Sicherheit von 30.000 € abzuwenden, ist an der Stellung einer entsprechenden Sicherheit durch die Klägerin gescheitert. Sie beantragen deshalb, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nach §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.

2. Dieser Antrag ist unbegründet.

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn es der Beklagte versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (, NJW-RR 2006, 1088; Senat, Beschl. v. , V ZR 253/06, juris). So ist es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass es ihnen aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen solchen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu stellen.

Fundstelle(n):
JAAAD-38526