Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: KSchG § 1; KSchG § 2; BGB § 313; Manteltarifvertrag für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (MTV-Ang vom 31. Oktober/ i.d.F. vom ) § 1; Entgeltrahmentarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV vom ) § 1; ERA-Einführungstarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV vom ) § 1; ERA-Einführungstarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV vom ) § 2
Instanzenzug: LAG München, 5 Sa 689/07 vom ArbG München, 34 Ca 185/07 vom Veröffentlichungen: Für die Amtliche Sammlung: Nein
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf betriebliche Erfordernisse gestützten Änderungskündigung.
Der 1957 geborene Kläger, der keiner Gewerkschaft angehört, ist bei der Beklagten seit 1981 als Prozessprogrammierer beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag vom wurde er "mit Wirkung vom im außertariflichen Anstellungsverhältnis weiterbeschäftigt". Auf dieser Grundlage erzielte er zuletzt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.821,00 Euro und eine jährliche, mit dem Juligehalt zahlbare Zusatzleistung in Höhe von 9.817,00 Euro. In dem Vertrag ist ua. geregelt:
"§ 4 Urlaub
Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage ...
...
§ 11 Kündigung
Der Vertrag ist jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar. Gesetzlich längere Kündigungsfristen gelten beiderseits.
...
Nach mindestens 25jähriger ununterbrochener Unternehmenszugehörigkeit - gerechnet ab dem vollendeten 30. Lebensjahr - kann der Anstellungsvertrag durch M nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Dies gilt nicht nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, nach Erreichen der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für Änderungskündigungen."
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Sie ist Mitglied des Verbands der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V. (VBM).
Am vereinbarten der VBM und die Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Bayern, einen Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) mit Anhang Orientierungsbeispiele, einen Entgelttarifvertrag und einen ERA-Einführungstarifvertrag (ERA-ETV).
Im ERA-TV vom heißt es ua.:
"§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
...
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Manteltarifverträge für die bayerische Metall- und Elektroindustrie fallen, mit Ausnahme der Auszubildenden."
Der ERA-ETV vom lautet auszugsweise:
"§ 1 Geltungsbereich
Es gilt der gleiche räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich wie in § 1 des Entgeltrahmentarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Einführungszeitraum
...
In dem Zeitraum vom bis zum können die Betriebe den ERA-TV stichtagsbezogen einführen.
Ab gilt der ERA-TV verbindlich für alle Betriebe.
Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der ERA-TV betrieblich auch nach diesem Zeitpunkt eingeführt werden.
Der ERA-TV ersetzt zum Stichtag im Betrieb die entsprechenden Bestimmungen des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages.
Die Tarifvertragsparteien empfehlen, über die Vorgehensweise bei der Einführung des ERA-TV im Betrieb eine freiwillige Betriebsvereinbarung abzuschließen."
Der Manteltarifvertrag für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (MTV-Ang) vom 31. Oktober/, zuletzt in der seit geltenden Fassung vom , bestimmt in § 1 Ziff. 3 zu seinem Geltungsbereich:
"Persönlich:
(I) ...
(II) Nicht als Angestellte i.S. dieses Vertrages gelten:
...
d) sonstige Angestellte, deren Gehalt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der Gruppe VII um 25 v.H. hinausgehend geregelt ist."
Am schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine "Rahmen-Betriebsvereinbarung über die Einführung der Tarifverträge zum 'Entgelt-Rahmenabkommen' (ERA)" (Rahmen-BV). In deren § 8 verständigten sich die Betriebsparteien darauf, alle Vorbereitungen zu treffen, um eine Umstellung der Entgelte zum zu ermöglichen. Laut ihres § 2 Satz 2 gilt die Betriebsvereinbarung "für alle tariflichen MitarbeiterInnen der M GmbH".
Mit Schreiben vom hörte die Beklagte den Betriebsrat zu ihrer Absicht an, den Kläger im Wege der Änderungskündigung in den ERA-TV einzugliedern und ihn in die Entgeltgruppe 12 ERA-TV einzugruppieren. Zugleich beantragte sie die Zustimmung zur Eingruppierung. Der Betriebsrat widersprach sowohl der beabsichtigten Änderungskündigung als auch der "AT-Rückführung" des Klägers.
Mit Schreiben vom kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum . Zugleich bot sie dem Kläger an, ihn ab bei unveränderter Tätigkeit auf der Grundlage eines "Arbeitsvertrags Tarifangestellter" bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 ERA-TV und einer regelmäßigen (tariflichen) wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden weiterzubeschäftigen. Zugleich sollte, befristet für die Zeit vom bis , die wöchentliche Arbeitszeit auf der Grundlage von § 3 Ziff. 1 MTV-Ang auf 39 Stunden angehoben werden. Wegen des weiteren Inhalts des Änderungsangebots nahm die Beklagte auf beigefügte Zusatzvereinbarungen Bezug. Der "Arbeitsvertrag Tarifangestellter" lautet auszugsweise:
"§ 2 Entgelt
Das Bruttoentgelt beträgt|€ 5.401,00
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen|
Tarifentgelt der Entgeltgruppe 10 [richtig: Gruppe 12]|€ 4.120,00
Tarifliche Leistungszulage (14%)|€ 577,00
Übertarifliche Zulage|€ 704,00
Das Bruttogehalt basiert auf einer Arbeitszeit von wöchentlich 35 Stunden.
Die übertarifliche Zulage stellt eine freiwillige Leistung dar und wird dem Mitarbeiter bis zugesichert.
...
§ 3 Kündigungsfristen
Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. ...
...
§ 5 Urlaub
Der Umfang des jährlichen Urlaubsanspruches richtet sich nach den gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bestimmungen. Die zeitliche Festlegung muss im Einvernehmen mit der Firma erfolgen.
...
§ 8 Sonstige Regelungen
... Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsordnung, die sonstigen Betriebsvereinbarungen, Richtlinien und die allgemeinen Anweisungen der Firma sowie die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung."
In einer der Zusatzvereinbarungen heißt es:
"§ 1 Arbeitszeit
Herr U
wird mit Wirkung vom befristet bis 39 Stunden pro Woche beschäftigt.
§ 2 Vergütung
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beträgt das derzeitige Entgelt|€ 5.401,00
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beträgt das derzeitige Entgelt|€ 6.018,00
§ 3 Sonstiges
Die abhängigen Leistungen wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld werden anteilig ermittelt."
Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage. Er hat die Ansicht vertreten, die Änderungen der Arbeitsbedingungen seien sozial ungerechtfertigt. Allein der Umstand, dass seine Tätigkeit nach Einführung des ERA-TV von der tariflichen Entgeltordnung erfasst werde, rechtfertige nicht die mit dem Änderungsangebot verbundene Verschlechterung seiner bisherigen Arbeitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Urlaubsregelung und des ihm arbeitsvertraglich zugesicherten besonderen Kündigungsschutzes. Die Beklagte beschäftige im Übrigen auch weiterhin außertarifliche Arbeitnehmer.
Der Kläger hat, soweit noch von Bedeutung, beantragt
festzustellen, dass die Änderungskündigung vom unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgebracht, sie habe sich stets innerhalb der für sie geltenden tariflichen Ordnung bewegen wollen und den Kläger nur deshalb als außertariflichen Angestellten beschäftigt, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Tätigkeit in den tariflichen Vergütungsgruppen nicht abgebildet gewesen sei. Das habe sich mit Inkrafttreten des ERA-TV und ihrer Entscheidung, den Tarifvertrag stichtagsbezogen zum einzuführen, geändert. Die Tätigkeit des Klägers erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 ERA-TV und finde sich im Orientierungsbeispiel Nr. 57 wieder. Seine Stelle sei damit nicht mehr übertariflich zu bewerten. Angesichts der gravierenden Änderungen im Tarifgefüge sei ihr ein Festhalten an den ursprünglichen Vertragsbedingungen nicht mehr zumutbar. Die Sach- und Rechtslage unterscheide sich nicht wesentlich vom Fall der korrigierenden Rückgruppierung. Jedenfalls sei die Geschäftsgrundlage für den "AT-Status" entfallen. Die angebotenen Vertragsänderungen seien zur Herstellung von Lohngerechtigkeit und zur Wahrung des Betriebsfriedens erforderlich. Sie seien auch verhältnismäßig. Sie entsprächen den in ihrem Betrieb bei Tarifangestellten verwendeten Standardarbeitsverträgen. Die Betriebsratsanhörung sei nicht zu beanstanden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Gründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die dem Kläger im Zusammenhang mit der Kündigung vom angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.
I. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG ist sozial ungerechtfertigt, wenn nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KSchG vorliegen. Dabei ist die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob es durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (st. Rspr., Senat - 2 AZR 641/07 - Rn. 14, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141; - 2 AZR 388/06 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 136 = EzA KSchG § 2 Nr. 69). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (Senat - 2 AZR 641/07 - Rn. 14 mwN, aaO.).
Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen (Senat - 2 AZR 641/07 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141; - 2 AZR 388/06 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 136 = EzA KSchG § 2 Nr. 69). Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle angebotenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (Senat - 2 AZR 641/07 - Rn. 15, aaO.; - 2 AZR 139/07 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 138 = EzA KSchG § 2 Nr. 71).
II. Diesen Anforderungen wird das dem Kläger mit der Kündigung vom unterbreitete Änderungsangebot nicht gerecht. Dabei kann mit dem Landesarbeitsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 ERA-TV erfüllt. Auch dann ist die ihm angetragene Vertragsänderung sozial ungerechtfertigt iSd. §§ 2, 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Die Beklagte hat keine dringenden betrieblichen Erfordernisse dargelegt, die im Zeitpunkt der Kündigung einer Weiterbeschäftigung des Klägers zu den Bedingungen seines bisherigen Arbeitsvertrags entgegenstanden.
1. Die Beklagte hat keine Organisationsentscheidung getroffen, die sich auf die vom Kläger auszuübende Tätigkeit inhaltlich ausgewirkt hätte. Die Möglichkeit, den Kläger zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht wegen einer betrieblich veranlassten Änderung des bisherigen Stellen- und Anforderungsprofils entfallen. Zwar kann eine unternehmerische Entscheidung zur Umstrukturierung des Betriebs oder einzelner Arbeitsplätze auch das Anforderungsprofil der verbleibenden Arbeitsplätze erfassen (vgl. Senat - 2 AZR 1111/06 - Rn. 24 f. mwN, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 163; - 2 AZR 399/04 - Rn. 32, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 138 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 138). Damit haben aber die Festlegung von Tätigkeitsmerkmalen in einem tariflichen Entgeltgruppenschema und dessen Anwendung im Betrieb nichts zu tun. Das Anforderungsprofil beschreibt die Anforderungen an die Fähigkeiten des Arbeitsplatzinhabers, die sich unmittelbar aus der übertragenen Arbeitsaufgabe und/oder aus einem vom Arbeitgeber festgelegten Stellenprofil ergeben. Demgegenüber bestimmt sich nach den tariflichen Eingruppierungskriterien, wo die so ausgestaltete Tätigkeit des Arbeitnehmers in das tarifliche Entgeltschema einzureihen ist.
2. Die Beklagte hat keine Änderungen des Arbeitsvolumens des Klägers aufgezeigt. Es geht ihr allein um die Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen. Diese wiederum stützt sie ausdrücklich nicht auf wirtschaftliche Gründe. Mögliche Gehaltseinbußen des Klägers seien nicht das Ziel ihrer Kündigung, sondern hinzunehmende Folge der lediglich die Tarifänderungen widerspiegelnden Änderungen der Arbeitsbedingungen.
3. Die Neuordnung der tariflichen Entgeltstruktur begründet kein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers.
a) Die Parteien haben einzelvertraglich die Beschäftigung des Klägers im außertariflichen Angestelltenverhältnis vereinbart. Nach ihrem Willen sollten damit tarifvertragliche Regelungen auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden.
b) Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich an den einmal geschlossenen Arbeitsvertrag gebunden, selbst wenn er später Arbeitnehmer zu für ihn günstigeren Bedingungen einstellen könnte. Dies gilt sowohl bei einem Tarifwechsel als auch bei Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung (Senat - 2 AZR 126/05 - Rn. 21, 22, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 82 = EzA KSchG § 2 Nr. 56).
c) Das bloße Interesse eines tarifgebundenen Arbeitgebers, die Arbeitsbedingungen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu vereinheitlichen, ist kein Kündigungsgrund iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Es fehlt an einem (dringenden) betrieblichen Erfordernis. Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern, mit denen er individualvertraglich günstigere oder vollkommen andere Regelungen vereinbart hat, als dies dem allgemeinen betrieblichen oder tariflichen Niveau entspricht, ihre Rechtsstellung nicht unter Berufung auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz entziehen (vgl. Senat - 2 AZR 126/05 - Rn. 28, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 82 = EzA KSchG § 2 Nr. 56). Der Gleichbehandlungsgrundsatz dient der Begründung von Rechten, nicht deren Einschränkung (Senat - 2 AZR 126/05 - Rn. 28, aaO.; - 2 AZR 292/01 - zu B II 4 der Gründe, EzA KSchG § 2 Nr. 46; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 109a; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 2 Rn. 170). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ohne Anpassung der Arbeitsbedingungen des Klägers an das Tarifniveau sei mit einer Störung des Betriebsfriedens und einer Beeinträchtigung der Motivation eines Teils der Belegschaft zu rechnen, benennt sie keine konkreten Tatsachen, die diese Behauptung stützten. Schon deshalb können die angeführten Umstände eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht rechtfertigen.
d) Ebenso wenig vermögen das die Grundsätze, nach denen eine Änderungskündigung zum Zweck der Beseitigung einer irrtümlich zu hohen Eingruppierung zulässig sein kann (vgl. Senat - 2 AZR 582/90 - zu B III 1 der Gründe mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 28 = EzA KSchG § 2 Nr. 16). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind sie im Streitfall nicht anwendbar.
aa) Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der einen Arbeitnehmer irrtümlich in eine zu hohe Vergütungsgruppe eingruppiert hat, kann zur Rückgruppierung des Arbeitnehmers im Wege der Änderungskündigung berechtigt sein. Das dringende betriebliche Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG beruht dabei auf der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zu sparsamer Haushaltsführung und dem Umstand, dass die Eingruppierung des Arbeitnehmers lediglich Normvollzug darstellt (vgl. Senat - 2 AZR 582/90 - zu B III 3 b der Gründe, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 28 = EzA KSchG § 2 Nr. 16).
bb) Es bedarf im Streitfall keiner Erörterung, ob diese Erwägungen uneingeschränkt auf den Bereich der Privatwirtschaft übertragbar sind (vgl. zur Problematik Bröhl BB 2007, 437, 438; Schaub BB 1996, 1058, 1060). Der vorliegende Sachverhalt ist mit einer irrtümlich zu hohen Eingruppierung nicht vergleichbar. Die Tätigkeit des Klägers war bei Vertragsschluss in der maßgeblichen tariflichen Gehaltsgruppenordnung nicht abgebildet. Ein Irrtum der Beklagten über die zutreffende - tarifliche - Eingruppierung lag damit nicht vor. Unabhängig davon knüpft § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV-Ang, soweit er Angestellte aus dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausnimmt, nicht daran an, ob deren Tätigkeit von den tariflichen Gehaltsgruppen erfasst wird. Maßgebend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit dem Angestellten ein Gehalt vereinbart hat, das mindestens 25 % über dem höchsten Tarifsatz der Gehaltsgruppe VII MTV-Ang iVm. der jeweiligen Tarifvereinbarung über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie liegt. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, mit einem Angestellten, dessen Tätigkeit im tariflichen Gehaltsgruppenschema nicht abgebildet ist, ein "AT-Arbeitsverhältnis" zu begründen und ein entsprechend hohes Gehalt zu vereinbaren, lässt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Kommt es nach dem MTV-Ang für den "AT-Status" allein auf die Höhe des vereinbarten Gehalts an, stellt der Abschluss eines auf dieser Basis geschlossenen "AT-Vertrags" nicht bloßen Normvollzug dar.
e) Die Änderungen der Arbeitsbedingungen des Klägers sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt.
aa) Das Kündigungsrecht ist gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB lex specialis (Senat - 2 AZR 126/05 - Rn. 29, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 82 = EzA KSchG § 2 Nr. 56). Das bedeutet nicht, dass Tatbestände, die für eine Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogen werden könnten, in kündigungsrechtlicher Hinsicht außer Betracht bleiben müssten. Derartige Sachverhalte sind aber im Rahmen der §§ 2, 1 KSchG zu würdigen (KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 54k mwN).
bb) Es ist nicht zu erkennen, dass mit der betrieblichen Einführung des ERA-TV zum und der damit verbundenen grundlegenden Neuordnung der tariflichen Entgeltordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten wäre, die eine Vertragsanpassung gemäß dem mit der Änderungskündigung unterbreiteten Angebot verlangte.
(1) Nach § 313 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn Umstände, die zu seiner Grundlage geworden sind, sich schwerwiegend verändert haben. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut ( - zu II 2 a der Gründe, BAGE 65, 290; - zu II 1 a der Gründe, ZIP 2006, 765). Voraussetzung für eine Vertragsanpassung ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten, und dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (vgl. - Rn. 58, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 14). Auch Gesetzesänderungen können die Geschäftsgrundlage eines Vertrags so verändern, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in dem zuvor vereinbarten Verhältnis stehen und die vertraglichen Absprachen nach den Regeln über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage anzupassen sind ( - zu II 2 a der Gründe, aaO.).
(2) Danach ist der Beklagten wegen Aufnahme der Tätigkeit des Klägers in die Entgeltgruppe 12 ERA-TV das Festhalten am bisherigen "AT-Vertrag" nicht unzumutbar. Eine im kündigungsrechtlichen Sinne beachtliche Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung ist damit nicht verbunden. Es liegt im Risikobereich des Arbeitgebers, dass er die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen eines frei ausgehandelten Vertrags höher dotiert, als dies einer späteren tariflichen Bewertung entspricht. Ohnehin sind Tariflöhne Mindestlöhne. Dem Arbeitgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, seine Arbeitnehmer übertariflich zu vergüten (so schon - AP BGB § 620 Änderungskündigung Nr. 2). Es kommt hinzu, dass gem. § 1 Ziff. 3 ERA-TV dessen Regelungen nur für Arbeitnehmer gelten, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Manteltarifverträge für die bayerische Metall- und Elektroindustrie fallen. Aufgrund des im Zeitpunkt der Änderungskündigung unverändert fortgeltenden § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV-Ang idF vom kam es damit für die Stellung eines Arbeitnehmers als außertariflicher Angestellter weiterhin darauf an, ob sein Gehalt 25 % über dem Gehalt der Gehaltsgruppe VII MTV-Ang lag. Der Kläger wurde folglich - ohne dass es auf das Fehlen seiner Gewerkschaftszugehörigkeit ankäme - von den Regelungen des ERA-TV und des ERA-ETV nicht erfasst. Das gleiche gilt für die Regelungen der Rahmen-BV. Auch sie gelten gem. § 2 Satz 2 Rahmen-BV nur für die "tariflichen MitarbeiterInnen" der Beklagten. Die Einführung des ERA-TV und die damit verbundene Neuordnung der tariflichen Entgeltgruppenordnung sollte demzufolge auf den Status der außertariflichen Angestellten und deren Beschäftigungsverhältnisse ersichtlich - vorerst - keinen Einfluss haben. Dies wird bestätigt durch Ziff. 3 des Verhandlungsergebnisses vom zum Abschluss eines Gemeinsamen Entgeltrahmentarifvertrags für die bayerische Metall- und Elektroindustrie. Danach "gilt auch nach der betrieblichen Einführung des ERA-TV bis zur Vereinbarung eines gemeinsamen Manteltarifvertrages die 'AT-Grenze' des § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV-Ang, d.h. sie berechnet sich weiterhin bezogen auf das jeweils geltende höchste Tarifgehalt (Gehaltsgruppe VII, 4. Berufsjahr)". Ein gemeinsamer Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie mit Ausnahme der Auszubildenden, der auch eine Neuregelung des Gehaltsabstands enthält, wurde erst am mit Wirkung zum abgeschlossen.
4. Fehlt es bereits an einem die Änderungen der Arbeitsbedingungen rechtfertigenden dringenden betrieblichen Erfordernis, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich das umstrittene Änderungsangebot auch aus anderen Gründen als unwirksam erweist.
Fundstelle(n):
EAAAD-38438