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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 4720/07 K,F

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 3, GrEStG § 13 Nr. 5, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, HGB § 255 Abs. 1 Satz 2

Einlage von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften - Mittelbare Anteilsvereinigung im Organkreis

Leitsatz

1. Die aufgrund einer mittelbaren Anteilsvereinigung im Organkreis nach § 1 Abs. 3 GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer rechnet zu den Anschaffungsnebenkosten der gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebrachten Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften.

2. Für die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten und sofort abziehbaren Aufwendungen ist die grunderwerbsteuerliche Beurteilung des Vorgangs nicht maßgebend.

3. Entscheidend ist, dass auslösendes Moment für den Anfall der Grunderwerbsteuer die Übertragung der Anteile an der (grundstücksbesitzenden) Gesellschaft ist und die Grunderwerbsteuer damit zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfällt.

4. Die fehlende Wertrelation zwischen den Anschaffungskosten der Anteile und der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer steht der Aktivierung nicht entgegen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1336 Nr. 22
DStRE 2010 S. 652 Nr. 11
QAAAD-38434

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.12.2009 - 6 K 4720/07 K,F

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