Abgrenzung von Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung
Leitsatz
1) Tätigt ein gewerblicher Grundstückshändler nach endgültigem Scheitern von Umbauarbeiten an einer Immobilie keine Verkaufsbemühungen
oder andere Vermarktungshandlungen, sondern vermietet die fertig gestellten Wohneinheiten, so ist dies als Aufgabe des bis
dahin bestehenden Gewerbebetriebs zu werten.
2) Eine bloße Betriebsunterbrechung kann nur im Fall der Verpachtung des ganzen (Grundstücks-)Betriebs, nicht jedoch bei der
Vermietung einzelner Wohnungen angenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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