Festsetzungsfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Antrag auf Vergütung von Stromsteuer
Leitsatz
1. Die Vergütung von Stromsteuer kann nur innerhalb der Frist gem. § 18 Abs. 1 StromStV beantragt werden.
2. Der im Streitfall beim HZA eingegangene „Antrag auf Vergütung in Sonderfällen (§ 25 a MinöStG)” enthält nicht auch einen
formlosen Antrag auf Stromsteuervergütung und kann nicht als solcher ausgelegt werden, auch wenn der Antrag auf Vergütung
der Stromsteuer gem. § 10 StromStG nicht an die Verwendung eines bestimmten Formulars gebunden ist, sondern nur der Schriftform
bedarf.
3. Bei Ablauf der Festsetzungsfrist ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr möglich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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