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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 3002/09 E

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2, AO § 171 Abs. 10

Bindungswirkung der Bescheinigung durch Versorgungsträger – Erfassung mittelbar beitragsabhängiger Rentenkomponenten

Leitsatz

  1. Der Bescheinigung des Versorgungsträgers (hier: Ärzteversorgungswerk) über den Prozentsatz der Rente, der auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht und deshalb nach Maßgabe der Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG auch nach Einführung der nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz weiterhin nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist, kommt keine Bindungswirkung zu.

  2. Für die Anwendung der Öffnungsklausel reicht es aus, dass sich durch die Beitragszahlung über dem Höchstbetrag die Rentenbemessungsgrundlage erhöht. Umfasst sind damit auch nur mittelbar beitragsabhängige Rentenkomponenten wie ein lebensaltersbezogener Grundbetrag.

  3. Die Berechnung des der Öffnungsklausel unterliegenden Anteils auf der Grundlage der Rzn. 143 ff. des BStBl I 2008, 390, erscheint unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung vertretbar. Offen bleibt dabei, ob die vereinfachte Berechnung lt. Tz. 144 f. des BMF-Schreibens als zutreffende Gesetzesauslegung angesehen werden kann.

  4. Eine Berechnung des Prozentsatzes nach dem Verhältnis der Beitragsleistungen unterhalb und oberhalb des Höchstbetrages entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Fundstelle(n):
CAAAD-38417

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.10.2009 - 16 K 3002/09 E

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