Bindungswirkung der Bescheinigung durch Versorgungsträger – Erfassung mittelbar beitragsabhängiger Rentenkomponenten
Leitsatz
Der Bescheinigung des Versorgungsträgers (hier: Ärzteversorgungswerk) über den Prozentsatz der Rente, der auf Beiträgen oberhalb
des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht und deshalb nach Maßgabe der Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG auch nach Einführung der nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz
weiterhin nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist, kommt keine Bindungswirkung zu.
Für die Anwendung der Öffnungsklausel reicht es aus, dass sich durch die Beitragszahlung über dem Höchstbetrag die Rentenbemessungsgrundlage
erhöht. Umfasst sind damit auch nur mittelbar beitragsabhängige Rentenkomponenten wie ein lebensaltersbezogener Grundbetrag.
Die Berechnung des der Öffnungsklausel unterliegenden Anteils auf der Grundlage der Rzn. 143 ff. des BStBl I 2008, 390, erscheint unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung vertretbar. Offen bleibt dabei,
ob die vereinfachte Berechnung lt. Tz. 144 f. des BMF-Schreibens als zutreffende Gesetzesauslegung angesehen werden kann.
Eine Berechnung des Prozentsatzes nach dem Verhältnis der Beitragsleistungen unterhalb und oberhalb des Höchstbetrages entspricht
nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Fundstelle(n): CAAAD-38417
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.10.2009 - 16 K 3002/09 E
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