Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Leitsatz
Ist eine atypisch still an einer KG beteiligte GmbH ihrerseits Organgesellschaft einer Organträger-Personengesellschaft,
deren Gesellschafter zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung des § 35 EStG berechtigt sind, muss der auf die atypisch stille
Beteiligung entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag in analoger Anwendung der für mehrstöckige Personengesellschaften geltenden
Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a. F. in die Feststellung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge auf der Ebene der
Organträger-Personengesellschaft einbezogen werden.
Der Höhe nach ist die Durchleitung des – auf der Ebene der KG – für die Organgesellschaft festgestellten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags
auf den Anteil beschränkt, zu dem die Organträger-Personengesellschaft an der Organgesellschaft beteiligt ist.
Verfahrensrechtlich bedarf es hierzu keiner zwischengeschalteten Feststellung des auf den Organträger entfallenden anteiligen
Gewerbesteuer-Messbetrags auf der Ebene der Organgesellschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 14 DStRE 2011 S. 416 Nr. 7 DStZ 2010 S. 264 Nr. 8 EFG 2010 S. 798 Nr. 10 SAAAD-38416
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.10.2009 - 16 K 1567/09 F
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