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Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer
Eine natürliche Person hat nach Ansicht des BFH einen Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer, wenn sie ernsthaft erklärt, selbständig tätig zu werden. Eine derartige ernsthafte Erklärung ist z. B. in der Gewerbeanmeldung und in der Abgabe des ausgefüllten Fragebogens zur Betriebseröffnung beim FA zu sehen. Das FA darf dann die Erteilung der Umsatzsteuernummer nicht mit der Begründung versagen, der Steuerpflichtige sei nicht selbständig tätig oder dürfe als Ausländer oder Empfänger von Sozialleistungen nicht tätig sein.
Der BFH leitet den Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ab. Danach muss die Rechnung eines Unternehmers eine Umsatzsteuernummer enthalten. Umgekehrt kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer nicht geltend machen, wenn die ...