Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
21. Aufl. 2010
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II. Teil: Die Rechnungslegung der einzelnen Unternehmung
A. Die Jahresbilanz – Inhalt, Aufbau und Bewertung
1 Inhalt der Jahresbilanz
a) Ansatzgebote, -verbote, -wahlrechte
2000 Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. In Verbindung mit den Vorschriften über das Inventar (§ 240 Abs. 1 HGB) besteht für Vermögensgegenstände, Schulden und Eigenkapital ein Ansatzgebot in der Bilanz (= Bilanzierung dem Grunde nach). Als bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände können alle Sachen, Rechte usw. angesehen werden, die zum Abschlussstichtag einen objektiv messbaren Nutzungsvorrat besitzen. In den meisten Fällen liegt direkt oder indirekt ein Zahlungsvorgang zu Grunde.
2010 Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen, sofern sie nicht einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen sind. Für eine Zurechnung maßgebend ist insbesondere auch der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und der Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand. Schulden sind in der Bilanz des Schuldners aufzunehmen (vgl. dazu ...