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Berufsrecht | Zulässige Anlockwerbung des Steuerberaters
Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beeinträchtigen. Allerdings überschreitet es den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung, wenn ein Steuerberater die Honorargestaltung und die fachliche Qualität von Wettbewerbern unlauter pauschal herabsetzt. [i]BGH, Urteil v. 27. 1. 2005 - I ZR 202/02 NWB OAAAB-96957 Im Streitfall untersagte das Gericht dem Berater daher weitere Anschreiben u. a. mit dem Inhalt „Wir zeigen Ihnen, wie Sie die zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest für die Zukunft einsparen.” Dies ist unlauter unter dem Aspekt der Irreführung (§ 5 UWG) und der unlauteren pauschalen Herabsetzung ...