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Abgabenordnung | Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. (2) Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.
Die Entscheidung enthält neben viel Altbekanntem – Voraussetzungen der Ablehnung eines Beweisantrags; Zurechnung des Verschuldens Dritter bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – eher versteckt grds. Rechtsaussagen, die Beachtung verdienen: Ein Steuerberater darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm sein Mandant spontan alle steuerlich wesentlichen Informationen erteilt; er muss vielmehr gezielt...