Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10141/09 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der Divergenz gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Revision ist nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.
Diese Rüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a.) die substantiierte Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass sich die weitere Sachverhaltsaufklärung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen, dargelegt werden, aufgrund welcher Anhaltspunkte das Gericht zu den bezeichneten Ermittlungen sich hätte veranlasst sehen müssen (vgl. BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde rügt nicht die unterlassene Aufklärung von Tatsachen, sondern beanstandet die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu Inhalt und Umfang der Regelung in § 11 Abs. 1 des Vertrages vom zwischen der Beklagten und der Verbandsgemeinde, die das Berufungsgericht vor dem Hintergrund des rheinland-pfälzischen Landesrechts vorgenommen hat. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indes regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles, nämlich einer gegen Denkgesetze verstoßenden, aktenwidrigen oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung, sind nicht ersichtlich.
2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beschwerdebegründung führt zwar einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Willenserklärungen bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen an ( BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56 S. 104). Sie bezeichnet aber keinen abstrakten Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht abweichend hiervon aufgestellt hätte. Den auf Seite 9 der Beschwerdeschrift als Zitat angeführten Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich aufgestellt noch kann er ihm der Sache nach entnommen werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Fundstelle(n):
UAAAD-38236