BVerwG Beschluss v. - 2 WD 26.09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: TDiG Süd, S 5 VL 13/08 vom TDiG Süd, S 6 GL 3/09 vom TDiG Süd, S 6 GL 4/09 vom TDiG Süd, S 6 GL 5/09 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein

Gründe

I

Der 41 Jahre alte frühere Berufssoldat ... wurde mit Urkunde vom zum Hauptmann ernannt. Nach Vollendung seines 41. Lebensjahres wurde er mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt. Zuletzt war der frühere Soldat im L... in K. als J... in der Funktion "D...." eingesetzt.

II

Mit Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der 2. ...division vom wurde dem früheren Soldaten zur Last gelegt, einen Befehl eines militärischen Vorgesetzten wiederholt nicht befolgt und mehrfach Betäubungsmittel (u.a. Haschisch, Kokain, Speed, Pepp) konsumiert zu haben. Die Hauptverhandlung in der Sache fand am , am und am vor der ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd statt.

Am zweiten Verhandlungstag, dem , zu dem der frühere Soldat nicht erschienen war, lehnte dessen Verteidiger dreimal den Vorsitzenden der erkennenden Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung des zweiten Ablehnungsgesuchs führte er aus:

"Der Vorsitzende hat die Hauptverhandlung am eröffnet und dem Verteidiger nicht mitgeteilt, dass er in der Zeit vor der Hauptverhandlung mit der Zeugin M. telefoniert hatte und der Inhalt dieses Gesprächs sich mit der Frage ihrer Aussagebereitschaft beschäftigt hat, nämlich, dass der Angeschuldigte sie bedroht haben soll. Von der Existenz dieses Telefonats erfuhr der Verteidiger des Angeschuldigten erst, nachdem die Zeugin M. schon in der Sache bekundet hatte und vorher ein anderer Zeuge gehört wurde. Der Vorsitzende Richter wäre aus Verfahrensfairnessgründen verpflichtet gewesen, die Verfahrensbeteiligten unmittelbar nach Eröffnung der Hauptverhandlung am von diesem Telefonat zu unterrichten. Dass dies nicht erfolgt(e), sondern erst als Überraschungsmoment während der Aussage der Zeugin M. ins Verfahren eingeführt wurde, belegt, dass der Vorsitzende Richter die dem Angeschuldigten gegenüber gebotene Unparteilichkeit in Form der Fairness im Verfahren nicht besitzt. Er ist deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen."

In seiner dienstlichen Stellungnahme bestätigte der Vorsitzende den vorgetragenen Sachverhalt. Die Zeugin habe angsterfüllt am in der Dienststelle angerufen und mit der Urkundsbeamtin der ... Kammer gesprochen. In einem späteren Gespräch mit ihm, dem Vorsitzenden, um 20:30 Uhr desselben Tages habe sie beteuert, mit ihren Aussagen vor der Kripo, bei ihrem Anwalt und in ihrem Schreiben an Herrn R. von der Bundeswehr die Wahrheit gesagt zu haben. Der frühere Soldat nehme weiterhin Drogen zu sich und habe sie bedroht, er werde Amok laufen und sie und alle Beteiligten umbringen. Sie habe Angst und wolle nicht zur Hauptverhandlung am erscheinen. Am darauf folgenden Tag sei ihr Rechtsanwalt W. seitens des Gerichts als Zeugenbeistand gemäß § 68 b StPO beigeordnet worden. Eine sofortige Mitteilung über den Gesprächsinhalt vor Fortsetzung des Verfahrens gegenüber der Verteidigung sei aus Sicherheitsgründen untunlich gewesen. Ein Richter dürfe Angeklagten und Beweispersonen aufgrund seines "privaten Wissens" Vorhalte machen. Er fühle sich nicht befangen.

Der Vorsitzende der ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd wies den Antrag als unbegründet zurück. Zur Begründung des in der Hauptverhandlung verkündeten Beschlusses, führte er im Wesentlichen aus:

"Der Umstand, dass der Vorsitzende erst im Rahmen der Einvernahme der Zeugin M. bekannt gegeben hat, dass es zwischen den Verhandlungsterminen einen Telefonkontakt mit der Zeugin gegeben hat, begründet für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht. In diesem Telefonat ging es vornehmlich darum, die Zeugin davon zu überzeugen, dass ihr Erscheinen vor Gericht hier in Karlsruhe unverzichtbar ist. Dass der Verteidiger hierüber nicht gleich nach Eröffnung des Verhandlungstermins in Kenntnis gesetzt wurde, mag ein Lapsus sein. In seinen Möglichkeiten zur Verteidigung war er dadurch jedoch weder eingeschränkt noch behindert."

Am dritten Verhandlungstag am wurde u.a. der Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft als Zeuge vernommen, der anschließend weiter als Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnahm. Die Sitzungsniederschrift weist nicht aus, dass während der Vernehmung und/oder beim Schlussvortrag ein zusätzlicher Sitzungsvertreter anwesend war.

Durch Urteil vom hat die ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd dem früheren Soldaten das Ruhegehalt aberkannt. Gegen dieses, dem früheren Soldaten mit Postzustellungsurkunde am zugestellte Urteil legte sein Verteidiger mit Schriftsatz vom unbeschränkte Berufung ein. Er verband dieses Rechtsmittel mit einer Beschwerde gegen die drei Beschlüsse des Vorsitzenden Richters der ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd, mit denen die drei Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden der erkennenden Kammer zurückgewiesen worden waren.

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält das zweite und das dritte Ablehnungsgesuch für begründet.

III

Die vom früheren Soldaten eingelegte zulässige Berufung (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO) führt zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, weil schwere Mängel des Verfahrens vorliegen (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO).

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 120 Abs. 1 WDO) in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO). Den Beteiligten ist gem. § 120 Abs. 2 WDO vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie haben der Verfahrensweise nicht widersprochen.

Ein schwerer Mangel des Verfahrens im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden ist, deren Verletzung schwerwiegend und die für den Ausgang des Disziplinarverfahrens (noch) von Bedeutung ist. Ein solcher Fall ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Rechte eines Verfahrensbeteiligten wesentlich beeinträchtigt worden sind oder wenn der Verfahrensverstoß den Zweck einer Formvorschrift wesentlich vereitelt. Für den Ausgang des Berufungsverfahrens sind Verfahrensmängel dann von Bedeutung, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel im Falle einer Behebung des Verfahrensfehlers anders ausfallen kann als im Falle seiner Nichtbehebung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG 2 WD 8.08 - NZWehr 2009, 212 m.w.N. und zuletzt BVerwG 2 WD 36.09 -). Derartige Verfahrensfehler liegen hier vor.

1. Die Truppendienstkammer ist in der Hauptverhandlung unrichtig besetzt gewesen. Denn zumindest das zweite Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Kammer ist zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen worden. An dem angefochtenen Urteil vom hätte daher der Vorsitzende Richter am Truppendienstgericht F. nicht mitwirken dürfen. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Soweit der Soldat sich im Wege der "Beschwerde" gegen die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche in der Hauptverhandlung wendet, ist zunächst festzuhalten, dass zwar grundsätzlich Entscheidungen des Truppendienstgerichts über Ablehnungsgesuche nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO mit der Beschwerde anfechtbar sind; wegen der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, die im Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG 2 WD 40.74 -; Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 77 Rn. 9 und § 91 Rn. 12), kann, wenn - wie hier - das Ablehnungsgesuch einen erkennenden Richter betrifft, der zurückweisende Beschluss aber nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Das führt dazu, dass die zusammen mit der Berufung eingelegte Beschwerde als Besetzungsrüge im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG 2 WD 40.74 -). Für ein selbstständiges Rechtsmittel der Beschwerde neben dem Rechtsmittel der Berufung, wie es vom Bundeswehrdisziplinaranwalt in seinem Vorlageschreiben erwogen wird und wie es der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch nicht ausschließt, besteht jedenfalls im Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten kein Bedürfnis. Hält das Bundesverwaltungsgericht die Besetzungsrüge für begründet, kann es auch über das Rechtsmittel der Berufung im Beschlusswege nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO ohne vorherige Berufungshauptverhandlung entscheiden. Andererseits würde eine Stattgabe in einem selbständigen Beschwerdeverfahren dazu führen, dass über die Berufung zusätzlich nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO oder gegebenenfalls durch Urteil zu entscheiden wäre. Soweit der Bundesgerichtshof (vgl. - BGHSt 27, 96 m.w.N.) entschieden hat, dass das Rechtsmittel nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO seiner Natur nach Beschwerde bleibt, auch wenn es sich, weil die angefochtene Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft, gegen das Urteil wendet und demgemäß in der Form der revisionsrechtlichen Verfahrensrüge eingelegt wird, hat dies nur Folgen für den Umfang der Überprüfung im Revisionsverfahren. Für das Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung, bei der das Rechtsmittel gegen das Urteil des Truppendienstgerichts immer zur Überprüfung durch eine Tatsacheninstanz und nicht durch eine Revisionsinstanz führt, hat das praktisch keine Bedeutung.

b) Die Besetzungsrüge ist auch begründet. Jedenfalls das zweite Ablehnungsgesuch hätte nicht als unbegründet zurückgewiesen werden dürfen.

aa) Der Vorsitzende der ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat das Ablehnungsgesuch zu Recht gemäß § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 24 Abs. 1 Halbs. 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO als zulässig angesehen. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antrag vom Verteidiger in Abwesenheit des früheren Soldaten gestellt wurde. Der Verteidiger hatte die Ablehnungsanträge nicht im eigenen, sondern ausdrücklich im Namen und in Vollmacht des früheren Soldaten gestellt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beteiligter persönlich von der Befangenheit eines Richters überzeugt ist, sondern nur, ob das Verhalten des Gerichts objektiv dazu geeignet war, diesen Eindruck zu erwecken. Da der Verteidiger die Interessen seines Mandanten zu wahren hat, durfte er das Ablehnungsgesuch trotz dessen Abwesenheit in dessen Namen stellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 24 Rn. 20).

Der Antrag kann auch im Hinblick auf § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO als noch rechtzeitig angesehen werden.

bb) Der Antrag wurde aber zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen. Wegen Besorgnis zur Befangenheit findet die Ablehnung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das ist dann gegeben, wenn der Ablehnende bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvE 2/65 - BVerfGE 20, 1 <5> und vom - 2 BvA 1/69 - BVerfGE 32, 288 <290>; BVerwG 2 WDB 11.92 -). Es kommt nicht darauf an, ob der Richter in der Tat "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen hält ( a.a.O.). Die Verhandlungsführung eines Richters kann Misstrauen in dessen Unvoreingenommenheit rechtfertigen, wenn sie rechtsfehlerhaft, unangemessen oder sonst unsachlich ist und den Beteiligten in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, z.B. auch, wenn der Richter das Ergebnis von Nachermittlungen verheimlicht (Meyer-Goßner, a.a.O. § 24 Rn. 17 m.w.N.).

Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet das Gericht, allen Verfahrensbeteiligten rechtzeitig Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Ergebnis verfahrensbezogener Ermittlungen zu geben, die das Gericht während, aber außerhalb der Hauptverhandlung angestellt hat. Das gilt auch dann, wenn das Tatsachengericht dieses Ergebnis nicht für entscheidungserheblich hält ( - BGHSt 36, 305). Der Vorsitzende Richter hatte am nicht nur - wie in der dienstlichen Erklärung ausgeführt - um 20:30 Uhr, sondern ausweislich eines von ihm handschriftlich gefertigten Vermerks (BA IV Bl. 602) bereits ein erstes Mal gegen 10:00 Uhr mit der Zeugin M. telefoniert. Dabei bezogen sich die beiden Telefongespräche nicht nur auf die Pflicht der Zeugin, zum Termin zu erscheinen, und auf die Wichtigkeit ihrer Aussage, sondern auch darauf, dass die Zeugin ihre ursprünglichen Angaben, die sie später im strafgerichtlichen Verfahren widerrufen hatte, nunmehr als allein richtig bezeichnete. Dieser "Widerruf des Widerrufs" war auch aus der Sicht des Soldaten und seines Verteidigers für die Vernehmung der Zeugin vor dem Truppendienstgericht von maßgeblicher Bedeutung und hätte deswegen vor Beginn der Vernehmung in das Verfahren eingeführt werden müssen. Stattdessen hat der Vorsitzende erst im Rahmen der Vernehmung das Telefongespräch erwähnt, nachdem die Zeugin wiederum ihre ursprünglichen Aussagen als unwahr bezeichnet hatte. Schon dieses Verhalten des Vorsitzenden stellt einen Verstoß gegen den Anspruch des früheren Soldaten auf ein faires Verfahren dar. Es kommt aber noch hinzu, dass der Vorsitzende, wie sich aus seiner dienstlichen Erklärung ergibt, diese Informationen, die er von der Zeugin erhalten hatte, als "privates Wissen" bezeichnete, obwohl es ersichtlich um ein dienstlich geführtes Gespräch und nicht um ein zufälliges privates Wissen des Vorsitzenden aus anderem Zusammenhang ging. Auch dies muss aus der Sicht des Beteiligten den Eindruck erwecken, der Vorsitzende glaube, derartige Informationen nach Gutdünken in das Verfahren einführen zu können oder als sein "privates Wissen" unberücksichtigt zu lassen. Weiter kommt hinzu, dass ausweislich der Akten (BA IV Bl. 603) noch am um 11:46 Uhr die auf einem Blatt befindlichen Vermerke über die beiden Telefongespräche um 7:11 Uhr (Geschäftsstellenverwalterin) und um 10:00 Uhr (Vorsitzender) dem Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft per Telefax zur Kenntnis übermittelt wurden. Diese Ungleichbehandlung des früheren Soldaten einerseits und des Vertreters der Wehrdisziplinaranwaltschaft andererseits stellt einen weiteren erheblichen Mangel in der Verfahrensführung dar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 747/73 u.a. - BVerfGE 38, 105 <111> und vom - 2 BvR 864/81 - BVerfGE 63, 45 <61> zur "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigtem). Wenn der Vorsitzende es nämlich für nicht sachgerecht gehalten hätte, den früheren Soldaten vor Beginn der Verhandlung über den Inhalt des Telefongesprächs zu informieren, weil er Sorge hatte, der frühere Soldat könnte versuchen, die Zeugin (weiterhin) zu verunsichern und einzuschüchtern, dann hätte er auch dem Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft die Information erst in der Verhandlung geben dürfen. So war es dem Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft möglich, sich bei der Vorbereitung der Vernehmung auf das widersprüchliche Aussageverhalten der Zeugin von vornherein einzustellen, während der frühere Soldat und sein Verteidiger dies nicht konnten. Auch dieses Verhalten muss aus der Sicht eines objektiven Verfahrensbeteiligten den Eindruck erwecken, der Vorsitzende sei ihm gegenüber nicht unvoreingenommen.

c) Weil jedenfalls das zweite Ablehnungsgesuch zulässig und begründet war, kann offen bleiben, ob die Zurückweisung der weiteren Anträge zu beanstanden ist.

d) Die Mitwirkung eines zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters führt zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts und damit zu einem schweren Verfahrensmangel, weil dem früheren Soldaten das Recht zusteht, dass seine Sache von einem ordnungsgemäß besetzten Gericht verhandelt und entschieden wird (stRspr, vgl. u.a. BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 und BVerwG 2 WD 17.91 - BVerwGE 93, 161 = NZWehrr 1992, 36; vgl. auch § 338 Nr. 1 StPO, § 138 Nr. 1 VwGO, § 547 Nr. 1 ZPO).

2. Zudem war, entgegen der Vorschriften der § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 226 Abs. 1 StPO, wonach die Hauptverhandlung in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft stattfindet, die Wehrdisziplinaranwaltschaft am dritten Verhandlungstag, dem , nicht hinreichend vertreten. Auch dies stellt einen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO dar.

Ausweislich des Protokolls wurde im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht der (einzige) anwesende Wehrdisziplinaranwalt, Regierungsdirektor H., am als Zeuge vernommen. Anschließend nahm er wieder in seiner Funktion als Wehrdisziplinaranwalt bis zum Schluss an der Hauptverhandlung teil. Ein als Zeuge vernommener Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann aber in derselben Hauptverhandlung nur dann weiter als Vertreter der Einleitungsbehörde tätig sein, wenn sich seine Aufgaben als Wehrdisziplinaranwalt von der Erörterung und Bewertung seiner Zeugenaussage trennen lassen (vgl. - BGHSt 14, 265, vom - 2 StR 157/66 - BGHSt 21, 85, vom - 2 StR 377/88 - mitgeteilt bei Miebach, NStZ 1990, 24 <25>, vom - 1 StR 97/89 - NStZ 1989, 583 und vom - 5 StR 84/04 - mitgeteilt bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschlüsse vom - 3 StR 382/00 - NStZ-RR 2001, 107 und vom - 5 StR 465/06 - NStZ 2007, 419; zweifelnd Beschluss vom - 1 StR 480/07 - NStZ 2008, 353 mit ablehnender Besprechung Kelker, StV 2008, 381 ff.; vgl. auch umfassend Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG, Stand August 2002, vor § 48 Rn. 46 ff.). Jedenfalls für die Dauer der Vernehmung muss wegen der Regelung des § 226 Abs. 1 StPO ein anderer Vertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Sitzung hinzugezogen werden ( a.a.O. und vom a.a.O.; Rogall, a.a.O. Rn. 47). Außerdem muss zumindest sichergestellt sein, dass der als Zeuge vernommene Wehrdisziplinaranwalt seine Aussage im Schlussvortrag nicht selbst würdigen muss (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, vor § 48 Rn. 17. m.w.N.). Auch insoweit muss ein weiterer Wehrdisziplinaranwalt zur Hauptverhandlung hinzugezogen werden.

Daran fehlte es hier. Obwohl es erforderlich gewesen wäre, war am Verhandlungstage des weder während der Vernehmung des Zeugen H. noch beim Schlussvortrag ein weiterer Wehrdisziplinaranwalt anwesend. Dem Regierungsdirektor H. war es auch objektiv nicht möglich, seine Zeugenfunktion von der des Wehrdisziplinaranwalts zu trennen. Denn seine Zeugenaussage war von erheblicher Bedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin M. und insofern im Plädoyer des Wehrdisziplinaranwalts zwingend zu berücksichtigen. Kurz vor der Vernehmung des Zeugen H. hatte die Zeugin M. von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Der Zeuge H. bezeugte daraufhin, dass die Zeugin M. ihm gegenüber den früheren Soldaten belastet habe. Dabei habe die Zeugin auf ihn stets einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Die außergerichtlichen Vernehmungen der Zeugin M. waren auch nach Inanspruchnahme des Auskunftsverweigerungsrechts, für das § 252 StPO keine Anwendung findet (Meyer-Goßner, a.a.O. § 252 Rn. 5 m.w.N.), weiterhin verwertbar. Insofern war der Eindruck des Zeugen H., der auch diese Einlassungen als glaubhaft bestätigte, für den Ausgang des Verfahrens von erheblicher Bedeutung. Dafür spricht auch, dass sich die erkennende Kammer in der Urteilsbegründung (S. 12 unten) ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen H. bezogen hat.

3. Zwar steht die Entscheidung darüber, ob der Senat bei Vorliegen schwerer Verfahrensmängel ungeachtet dessen in der Sache selbst entscheidet, oder ob er das Urteil der Truppendienstkammer aufhebt und die Sache an eine andere Kammer desselben Truppendienstgerichts oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist, in seinem Ermessen (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der betroffene Soldat in vollem Umfange Berufung eingelegt hat, hat der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung ein von der Truppendienstkammer in unrichtiger Besetzung gefälltes Urteil regelmäßig aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des ersten Rechtszuges zurückverwiesen (vgl. u.a. Urteile vom a.a.O. und vom - BVerwG 2 WD 19.82 - BVerwGE 76, 63 <64> m.w.N.). Dafür maßgebend ist, dass dem betroffenen Soldaten das in der Wehrdisziplinarordnung für das gerichtliche Disziplinarverfahren vorgesehene Recht erhalten bleiben soll, seinen Fall in zwei ordnungsgemäß besetzten Instanzen verhandelt und entschieden zu sehen. Denn mit der Einlegung einer vollen Berufung hat der jeweilige Berufungsführer zum Ausdruck gebracht, dass er die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer und die Grundlagen der Zumessungsentscheidungen für fehlerhaft hält. In diesen Fällen ist die Möglichkeit jedenfalls nicht auszuschließen, dass die unrichtige Besetzung der Truppendienstkammer zu den - nach Meinung des Berufungsführers - unrichtigen Entscheidungsgrundlagen geführt hat. In solchen Fällen beurteilt deshalb der Senat regelmäßig das Interesse des Berufungsführers an zwei ordnungsgemäß besetzten Tatsacheninstanzen als vorrangig gegenüber dem Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO (vgl. u.a. Urteile vom a.a.O. und vom a.a.O. S. 65; Beschluss vom a.a.O. S. 162). Daran hält der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit auch im vorliegenden Fall fest, zumal der frühere Soldat den Verstoß gegen § 101 Abs. 1 Satz 2 GG explizit gerügt hat. Hinzu kommt noch der Verstoß gegen § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 226 Abs. 1 StPO, auch wenn sich der frühere Soldat in seiner Berufungsbegründung darauf nicht berufen hat.

Angesichts dessen macht der Senat von dem ihm durch § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückzuverweisen. Für eine Zurückverweisung an ein anderes Truppendienstgericht sieht der Senat keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen ist der Schlussentscheidung vorbehalten.

Fundstelle(n):
NAAAD-38208