BVerwG Urteil v. - 5 C 6.09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OVG Nordrhein-Westfalen, 12 A 510/08 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein

Gründe

I

Der Kläger begehrt als Sozialhilfeträger von der Beklagten als Jugendhilfeträger die Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom bis zum für die Betreuung einer jungen Mutter mit geistiger Behinderung in einem Mutter-Kind-Heim aufgewendet hat.

Die Hilfeempfängerin wurde im Oktober 1979 geboren und steht seit Jahren unter Betreuung. Sie ist Mutter eines im Dezember 2000 geborenen Sohnes und einer im Dezember 2003 geborenen Tochter.

Von Januar 2001 bis März 2002 waren die Hilfeempfängerin und ihr Sohn in einer Mutter-Kind-Einrichtung in A. untergebracht. Die Kosten dieser Maßnahme wurden vom Sozialamt der Beklagten übernommen. Anschließend bezog die Hilfeempfängerin mit ihrem Sohn eine von ihr angemietete Wohnung im Gebiet der Beklagten.

Nach der Geburt der Tochter fand im Jugendamt der Beklagten im Hinblick auf die Situation der Hilfeempfängerin ein Fachgespräch in Anwesenheit von deren Betreuerin statt. Das Jugendamt vertrat dabei die Auffassung, die Hilfeempfängerin müsse in einer Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht werden. Es könne nicht verantwortet werden, sie mit den beiden Kindern allein wohnen zu lassen.

Am teilte die Betreuerin der Hilfeempfängerin dem Jugendamt telefonisch mit, diese sei mit einer solchen Unterbringung einverstanden. Ab Anfang März 2004 stehe für die Hilfeempfängerin und deren Kinder ein Platz in dem Mutter-Kind-Heim in H. zur Verfügung. Unter dem stellte die Betreuerin der Hilfeempfängerin für diese beim Kläger einen Antrag auf Übernahme der Kosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für diese Mutter-Kind-Einrichtung. Des Weiteren beantragte sie unter demselben Datum für deren Sohn und Tochter beim Jugendamt der Beklagten die Übernahme der auf sie entfallenden Kosten der Unterbringung in dem Mutter-Kind-Heim. Das Jugendamt erteilte für die beiden Kinder eine Kostenzusage. Hiervon wurde der Kläger in Kenntnis gesetzt.

Ende März 2004 fand auf Einladung des Klägers bei der Clearing-Stelle R. u.a. im Beisein der Hilfeempfängerin, deren Betreuerin, einer Vertreterin des Klägers sowie des örtlichen Trägers der Sozialhilfe ein Hilfeplangespräch statt. Ausweislich des auch von der Vertreterin des Klägers unterschriebenen Protokolls wurde für die Hilfeempfängerin ein stationärer Betreuungsbedarf festgestellt. Der Kläger entschied der Empfehlung des Beratungsteams zu folgen und gab eine befristete Kostenzusage für die Dauer von 2 Jahren ab. Das Protokoll wurde dem Jugendamt der Beklagten von der Betreuerin der Hilfeempfängerin in Kopie übersandt.

Mit Bescheid vom bewilligte der Kläger der Hilfeempfängerin sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe für die Zeit vom bis zunächst zum . Die Hilfeempfängerin wurde mit ihren Kindern am in der Mutter-Kind-Einrichtung in H. aufgenommen und verließ die Einrichtung ohne Absprache mit ihrer Betreuerin oder dem Jugendamt der Beklagten am .

Durch Beschluss des Amtsgerichts R. vom wurde der Hilfeempfängerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder vorläufig entzogen und dem Jugendamt der Beklagten übertragen.

Nachdem der Kläger im Dezember 2004 gegenüber der Beklagten erfolglos einen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht hatte, erhob er im Jahre 2005 Klage und begehrte, die Beklagte zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom bis entstandenen Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in Höhe von 61 646,10 EUR zu erstatten.

Mit Urteil vom hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X scheide aus, da die Hilfeempfängerin im maßgeblichen Erstattungszeitraum schon mangels einer entsprechenden Antragstellung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen nach § 19 SGB VIII gehabt habe. Die fehlende Antragstellung könne dem Kläger entgegengehalten werden, weil er Kenntnis von dem Hilfefall gehabt habe und selbst den notwendigen Antrag hätte stellen können.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zu. Ein Antrag auf Leistungen nach § 19 SGB VIII zu Gunsten der Hilfeempfängerin sei in dem Telefonat von deren Betreuerin mit dem Jugendamt der Beklagten am zu sehen.

Mit Beschluss vom gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Klägers statt. Zur Begründung führte es aus, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers finde seine Rechtsgrundlage in § 104 SGB X. Anhaltspunkte für eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, wonach sich der Kläger gegenüber der Beklagten zu einer endgültigen Übernahme der auf die Hilfeempfängerin entfallenden Unterbringungskosten verpflichte, seien nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 104 SGB X lägen vor. Der Kläger und das Jugendamt der Beklagten seien der Hilfeempfängerin gegenüber zu gleichartigen Leistungen verpflichtet gewesen. Die Leistungspflicht des Klägers sei jedoch gegenüber der Leistungspflicht des Jugendamtes der Beklagten nachrangig. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. (ab dem : § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n.F.). Diese Konkurrenzvorschrift sei entgegen der im Urteil vom - L 20 SO 15/06 - vertretenen Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Essen auf die hier in Rede stehende Konkurrenz nicht anwendbar. Sie erfasse nur den jungen Menschen, dessentwegen letztlich Jugendhilfe geleistet werde. Das sei im Fall des § 19 SGB VIII das Kind, für das hier aber eine sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nicht in Frage stehe. Ob sich der Vorrang der Jugendhilfe nach § 19 SGB VIII aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a.F. bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII n.F. oder nach den allgemeinen Grundsätzen der Spezialität ergebe, könne offen bleiben.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. bzw. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n.F.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt insbesondere auf das - Bezug.

II

Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger als Träger der Eingliederungshilfe stehe gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu, ist mit § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, der mit der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. wesensgleich ist, nicht vereinbar.

Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem vergleichbaren Verfahren BVerwG 5 C 19.08 allerdings die Revision desselben Klägers zurückgewiesen, weil in dem dortigen Verfahren bereits die Vorinstanz dessen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X verneint und demzufolge die Klage abgewiesen hatte. Hierzu hat der Senat Folgendes ausgeführt:

"Das Verwaltungsgericht ist - insoweit in Übereinstimmung mit den Beteiligten - zu Recht davon ausgegangen, dass allein § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Danach ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss ( BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 <96>; eingehend zur Nachrangigkeit - BSGE 74, 36).

Zwar bestanden hier zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger (1.). Allerdings ist die auf Eingliederungshilfe gerichtete Leistungsverpflichtung des Klägers nicht nachrangig (im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X), sondern geht hier der Verpflichtung zur Leistung von Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vor (2.).

1. Die Hilfeempfängerin besaß für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf ihre Unterbringung und Betreuung in der Mutter-Kind-Einrichtung sowohl einen Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB VIII gegen den Beklagten als Träger der Jugendhilfe (1.1) als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen den Kläger als Träger der Sozialhilfe (1.2).

1.1

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts tragen seine rechtliche Bewertung, dass diese Voraussetzungen hier zugunsten der Hilfeempfängerin vorlagen und ihr ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten als zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 89b SGB VIII) zustand; dies steht auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass die Hilfeempfängerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform mit ihrem Kind bedurfte. Dies ist nämlich auch der Fall, wenn der Elternteil - wie hier - gerade aufgrund einer geistigen Behinderung mit der Pflege und Erziehung des Kindes überfordert ist und deshalb dieser Form der Unterstützung bedarf (vgl. etwa - [...] Rn. 21; Mrozynski, in: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2009, § 19 Rn. 11).

1.2

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass im streitigen Zeitraum eine Leistungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Hilfeempfängerin nach den Regelungen der Eingliederungshilfe bestand (§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX). Die Voraussetzungen dieser Hilfeform sind erfüllt (1.2.1) und der Anspruch auf Eingliederungshilfe ist nicht kraft einer etwaigen Spezialität des § 19 SGB VIII ausgeschlossen (1.2.2).

1.2.1

Die Hilfeempfängerin hatte im entscheidungserheblichen Zeitraum nach den genannten Bestimmungen der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf ihre Betreuung in der Mutter-Kind-Einrichtung gegen den Kläger. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Soweit der Zweck der Eingliederungshilfe - nämlich insbesondere, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) - durch die Unterbringung eines behinderten Elternteils in einer Mutter-Kind-Einrichtung erfüllt und ein entsprechender Bedarf für eine gemeinsame Betreuung mit dem Kind gedeckt wird, hat der insoweit wesentlich behinderte Elternteil - wie hier die geistig behinderte Mutter - einen entsprechenden Anspruch auf diese Leistung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe.

Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Betreuung in der Mutter-Kind-Einrichtung - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - von der Regelung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX ("Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten") erfasst wird. § 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 SGB IX gehen nämlich, wie das Wort "insbesondere" zeigt, von einem lediglich beispielhaften, offenen Leistungstatbestand aus. Deshalb kommen auch andere, nicht ausdrücklich in § 55 Abs. 2 SGB IX genannte Maßnahmen in Betracht, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen (vgl. - [...] Rn. 20). Die Unterbringung der Hilfeempfängerin als einer geistig behinderten Mutter in der Mutter-Kind-Einrichtung war hier eine solche Maßnahme. Sie diente nämlich gerade deshalb den Zwecken der Eingliederungshilfe, weil im streitbefangenen Zeitraum nur in dieser Wohnform eine angemessene Teilhabe der Hilfeempfängerin am Leben in der Gemeinschaft - gemeinsam mit dem Kind - möglich war. Nach den für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sowie aus den von ihm in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen wünschte die Hilfeempfängerin einerseits durchweg, mit ihrem Kind zusammenzuleben und es selbst zu versorgen, war andererseits aber aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, dies in angemessener Form allein und ohne entsprechende Betreuung und Unterstützung durch Dritte in einer gemeinsamen Wohnform zu tun.

Die vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht geäußerten Zweifel daran, ob der Hilfeempfängerin ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung zustand, greifen nicht durch. Entgegen diesen Zweifeln kann der Zweck einer sozialhilferechtlichen Eingliederungsmaßnahme auch sein, einem behinderten Elternteil die von diesem erwünschte angemessene Pflege und Betreuung seines Kindes zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen. Dies überdehnt nicht die Zielsetzung der Eingliederungshilfe (vgl. aber a.a.O. Rn. 35). Ziel und Funktion der Eingliederungshilfe, dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, umfassen vielmehr auch und gerade das Leben in der familiären Gemeinschaft mit dem eigenen Kind und damit auch die Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz.

Die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und ihrer gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) nimmt weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Regelungen die Situation der Elternschaft behinderter Menschen aus. Auch und gerade durch eine geistige Behinderung eines Elternteils können nämlich dessen Fähigkeit und Bereitschaft zur "sachgerechten" Pflege und Erziehung eines Kindes so beeinträchtigt sein, dass sie durch unterstützende Hilfen gefördert werden müssen. Von dem Ziel, dem behinderten Menschen ein Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, ist es auch umfasst, ihm die Fähigkeiten zu vermitteln und die Hilfen zu gewähren, die zur sachgerechten Wahrnehmung der Elternverantwortung erforderlich sind. Die Wahrnehmung der Elternrolle ist eine gemeinschaftsbezogene Entfaltungsform des Menschen (mit Behinderung) im Sinne der Eingliederungshilfe. Diese Gemeinschaftsbezogenheit bringt nicht zuletzt das Grundgesetz zum Ausdruck. Das Anliegen eines sorgeberechtigten Elternteils (mit Behinderung), seine Kinder persönlich zu betreuen und zu versorgen, ist zum einen durch das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt und sieht sich zum anderen dem staatlichen Wächteramt ausgesetzt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Pflege und Erziehung eines Kindes durch die Eltern ist dabei verfassungsrechtlich als Grundbedürfnis aller Eltern, auch von Eltern mit Behinderung, vorausgesetzt. Da die Eltern-Kind-Beziehung existenziell und eine soziale Bindung von herausragender Bedeutung ist, bildet die Verantwortungsübernahme der Eltern (mit Behinderung) für ihr Kind eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern am Leben in der Gemeinschaft (vgl. auch VG Minden, Beschluss vom - 6 L 382/09 - [...] Rn. 23; Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 51, 53).

1.2.2

Die auf den Menschen mit Behinderung bezogene Eingliederungshilfe wird nicht dadurch verdrängt, dass der Hilfeempfängerin auch ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII zustand, der ebenfalls den Zweck verfolgte, ihre Erziehungskompetenz als Mutter zu stärken und insoweit ihren diesbezüglichen Eingliederungshilfebedarf (zumindest teilweise) zu decken geeignet war. Nicht zu folgen ist der Ansicht, die spezielle jugendhilferechtliche Ausrichtung des § 19 SGB VIII verdränge die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe, weil eine Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII nicht nur auf die Eingliederung des Elternteils, sondern darauf abziele, Erziehungsdefizite beim Kind abzuwenden und dieser auf das Wohlergehen des Kindes gerichtete präventive Charakter die Hilfeform des § 19 SGB VIII präge (so aber a.a.O.).

a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Hilfebedarf von der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII (i.V.m. § 55 SGB IX) erfasst wird und wie weit die Zielsetzung der Eingliederungshilfe reicht, ist unabhängig davon zu beantworten, ob der Hilfebedürftige parallel einen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe besitzt. Dieses Nebeneinander möglicher gleichgerichteter Leistungsansprüche ist Voraussetzung dafür, dass Regelungen zum Rangverhältnis verschiedener Sozialleistungen anzuwenden sind, überführt das Rangverhältnis indes nicht in ein Spezialitätsverhältnis, bei dem der Existenz eines gleichgerichteten Leistungsanspruches nach einer anderen Norm unmittelbar anspruchsvernichtende Wirkung zukommt oder eine einschränkende Auslegung der Eingliederungshilfe geboten ist.

Die Frage, ob ein Elternteil mit (geistiger) Behinderung, der für ein Kind zu sorgen hat, einen eingliederungshilferechtlichen Bedarf auf Förderung seiner Erziehungskompetenz hat, der durch Leistungen der Eingliederungs- oder Jugendhilfe zu decken ist, stellt sich im Übrigen in allgemeiner Weise, d.h. auch in Fällen, in denen ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII nicht besteht, etwa weil das Kind das sechste Lebensjahr erreicht hat. Die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses unter Zuordnung der Hilfen für behinderte Eltern allein an die Jugendhilfe würde vernachlässigen, dass ein eingliederungshilferechtlicher Bedarf, der dahin geht, die Erziehungskompetenz eines behinderten Elternteils zu stärken und ihm so ein Zusammenleben mit seinem Kind zu ermöglichen, unabhängig vom Alter des Kindes besteht und von der Eingliederungshilfe umfasst bleibt.

b) § 19 SGB VIII selbst sagt nichts über das Konkurrenz- oder Rangverhältnis zu den Leistungen der Eingliederungshilfe aus. Das Verhältnis konkurrierender Leistungsansprüche aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) hat der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich in § 10 Abs. 4 SGB VIII geregelt. Danach wird das Konkurrenzverhältnis nicht über den Ausschluss einzelner Ansprüche gelöst, sondern grundsätzlich im Wege des allgemeinen Vorrangs der Jugendhilfeleistungen (Satz 1) und ausnahmsweise - sofern es um Eingliederungshilfeleistungen für geistig behinderte junge Menschen geht - mit dem Vorrang der Eingliederungshilfe vor der Jugendhilfe (Satz 2). Diese Konkurrenzbestimmungen lassen das Bestehen der Ansprüche unberührt; die Frage des Vorrangs ist regelmäßig erst für die Bestimmung der (endgültigen) Kostenträgerschaft und gegebenenfalls der Kostenerstattung von Bedeutung. Nach Wortlaut und Systematik fehlt jeder Anhalt für eine verdrängende Spezialität des § 19 Abs. 1 SGB VIII gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe.

2. Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, weil der gegen ihn gerichtete Anspruch der Hilfeempfängerin nicht nachrangig im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII besteht hier vielmehr ein Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe vor denen der Jugendhilfe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, die § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII an den Vorrang der Eingliederungshilfeleistung knüpft, sind erfüllt (2.1). Die Anwendbarkeit der Vorschrift wird entgegen der Rechtsansicht der Revision auch nicht mit Blick auf Besonderheiten der Regelung des § 19 Abs. 1 SGB VIII bzw. der nach dieser Norm gewährten Leistung ausgeschlossen (2.2).

2.1

§ 10 Abs. 4 SGB VIII regelt das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Achten Buch (Jugendhilfe) vor. Der Leistungsvorrang des Klägers als des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII greift gegenüber dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe daher nur, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - der Fall. Denn mit der Tragung der Betreuungskosten in dem Mutter-Kind-Heim ist eine von der Eingliederungshilfe abgedeckte Leistung an die geistig behinderte Hilfeempfängerin erbracht worden, die im maßgeblichen Zeitraum noch nicht 27 Jahre alt und damit ein junger Mensch (im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) war.

2.1.1

Der Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII steht nicht entgegen, dass hier lediglich der hilfebedürftige Elternteil und nicht auch das Kind, das in der gemeinsamen Wohnform mit betreut worden ist, geistig behindert ist (so aber die Revision im Anschluss an den a.a.O.).

a) Für eine Auslegung, die den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf geistig behinderte Kinder beschränken und junge Eltern (mit Behinderung) davon ausschließen will, geben weder der Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII noch dessen systematische Stellung oder sein Sinn und Zweck etwas her. Der Begriff der "Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen" zeigt vielmehr, dass auch Leistungen der Eingliederungshilfe für geistig behinderte junge Menschen, die selbst Kinder haben, gemeint sind. Für eine Auslegung, dass dieser Personenkreis von der Vorrangregel nicht erfasst werden sollte, fehlt im Wortlaut jeder Anhalt. Ebensowenig folgt aus der Formulierung "Leistungen nach diesem Buch", dass junge Eltern vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten (vgl. LSG Essen, Urteil vom - L 20 SO 15/06 - [...] Rn. 46). Hätte der Gesetzgeber dies angestrebt, so hätte es nahegelegen, den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nur gegenüber "Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Buch" anzuordnen oder sonst die Leistungen der Jugendhilfe näher zu umschreiben, auf die sich die Vorrangregelung beziehen soll. So aber erfasst die Regelung alle Leistungen nach dem SGB VIII und differenziert auch nicht danach, welche Personen in Bezug auf diese Leistungen anspruchsberechtigt oder letztlich begünstigt sind.

Die systematische Stellung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII spricht ebenfalls gegen eine solche Einschränkung. Die Vorschrift steht im Ersten Kapitel ("Allgemeine Vorschriften") des SGB VIII und ist damit den im Zweiten Kapitel geregelten "Leistungen der Jugendhilfe" vorangestellt. Sie erstreckt sich auf alle Jugendhilfeleistungen und will deshalb der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei jungen Menschen gegenüber sämtlichen (auf die gleiche Leistung gerichteten) jugendhilferechtlichen Maßnahmen den Vorrang einräumen. Dafür spricht auch, dass § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seiner Zwecksetzung nach darauf gerichtet ist, in den Fällen, in denen Eingliederungshilfeansprüche junger Menschen nach dem SGB XII bestehen, eine für die Verwaltungspraxis klare Zuweisung und Handhabung der (vorrangigen) Leistungsverpflichtung zu ermöglichen. Gerade aber durch den Nachrang aller Jugendhilfeleistungen gegenüber der Eingliederungshilfe lassen sich Verpflichtungsstreitigkeiten in Fällen reduzieren, in denen nach dem Lebensalter der behinderten oder von Behinderung bedrohten jungen Menschen typischerweise mit Sachverhaltsgestaltungen zu rechnen ist, in denen sowohl Jugendhilfemaßnahmen als auch sozialhilferechtliche Eingliederungsmaßnahmen für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt in Frage kommen (vgl. LSG Essen, Urteil vom a.a.O. Rn. 46).

b) Die Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist auch nicht - im Wege der teleologischen Reduktion ihres weitergehenden Wortlauts - wegen einer etwaigen allein auf das Kind bezogenen spezifischen Zweckbestimmung des § 19 SGB VIII ausgeschlossen. Der Senat teilt nicht die Bewertung, dass Leistungen nach dieser Vorschrift allein oder vorrangig wegen der Interessen des Kindes gewährt würden und deswegen letztlich nur auf den Bedarf des Kindes bezogen sind. Gegen diese Auslegung spricht bereits, dass die Vorschrift nur den Elternteil als Anspruchsberechtigten ausweist. Da sie als materielle Leistungsvoraussetzung gerade an dessen Persönlichkeitsdefizite anknüpft und zudem das Ziel verfolgt, den Elternteil bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu unterstützen, kann von einer alleinigen Orientierung an den Interessen des Kindes nicht die Rede sein. Der Umstand, dass für Leistungen nach § 19 SGB VIII bei dem allein erziehenden Elternteil keinerlei Altersbegrenzung vorgesehen ist, spricht nicht für einen Vorrang der Interessen des Kindes, sondern dafür, dass Leistungen nach dem SGB VIII nicht nur Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen zu gewähren sind, sondern auch Eltern, die bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Aus demselben Grund überzeugt auch die (vermeintlich) von der Eingliederungshilfe qualitativ abweichende Umschreibung des Zwecks von § 19 SGB VIII nicht, wonach die Interessen des Kindes auch deshalb vorrangig seien, weil durch die Unterstützung des Elternteils etwaigen Erziehungsdefiziten beim Kind vorgebeugt werden solle. Denn zur Erreichung dieses Ziels ist wiederum die Unterstützung des Elternteils unter gezielter Stärkung seiner Erziehungskompetenz notwendige Voraussetzung, ohne dass sie damit die dem behinderten Elternteil gewährte Hilfe und Unterstützung auf ein bloßes Mittel zur Verwirklichung der Rechte des Kindes nach § 1 Abs. 1 SGB VIII reduziert. Eltern und Erziehungsberechtigte sind auch aus der Sicht des SGB VIII autonome Rechtssubjekte in Bezug auf ihre Kinder, auch wenn das Elternrecht ein Recht im Interesse des Kindes und auf das Kindeswohl ausgerichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 332/86 - BVerfGE 75, 201 <218 f.> und vom - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 <107>). Dass alle Maßnahmen und Leistungen der Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 SGB VIII bezogen sind auf die Verwirklichung des Rechts jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII), ändert hieran nichts, zumal auch junge Menschen Eltern sein und dann auch in dieser Rolle der Hilfe und Unterstützung bedürfen können.

2.1.2

Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind ( BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <329 f.> und vom - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 <96>; a.a.O. Rn. 17), ist hier ebenfalls erfüllt. Im Verhältnis zwischen der Eingliederungshilfeleistung für die behinderte Mutter und einer Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII, die Leistungen für die behinderte Mutter und ihr Kind umfasst, liegt zumindest eine teilweise, in Bezug auf die hier allein strittigen Leistungen für die Mutter eine vollständige Kongruenz der Leistungen vor. Dies genügt für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und löst ihre Rechtsfolge, den Vorrang der Eingliederungshilfe, aus.

a) Die nach § 19 SGB VIII zu gewährende Leistung der Jugendhilfe enthält zwar ein einheitliches Hilfeangebot für zwei Generationen bei einem allein erziehenden Elternteil, das mittels einer komplexen, multifunktionalen Leistungspalette darauf abzielt, den gesamten pädagogischen Bedarf in der von ihr erfassten spezifischen Lebenssituation zu decken ( a.a.O. Rn. 18). Dieser Befund sachlich aufeinander bezogener Leistungen für Mutter und Kind, die durch die einrichtungsgebundene Gewährung auch zeitlich und örtlich verbunden sind, hindert jedoch nicht daran - gerade im Hinblick auf den Elternteil -, insgesamt eine zumindest teilweise Kongruenz dieser Leistung mit der Eingliederungshilfe anzunehmen und für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen zu lassen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Vorrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII nur und erst dann eingreifen würde, wenn die zu gewährenden Leistungen nach Leistungsvoraussetzungen, Leistungsumfang und Zielsetzung identisch wären und eine (wesentliche) Überschneidung nicht hinreichend wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Kann nämlich - wie hier - der auf die Person des eingliederungshilfeberechtigten Menschen mit Behinderung bezogene Bedarf, so wie er in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kinde entsteht, für die behinderte Mutter vollständig durch die Leistungen der Eingliederungshilfe abgedeckt werden, dann sind die insoweit hiermit verfolgbaren Ziele auch dann mit jenen des § 19 SGB VIII (teil-)identisch, wenn § 19 SGB VIII - in Bezug auf das Kind und seine Betreuung - auch weitere Leistungen mit umfasst.

b) Die sachliche, zeitliche und örtliche Verknüpfung der Leistungen für Elternteil und Kind zu einer Komplexleistung schließt eine getrennte Betrachtung der Rechtsgrundlagen der Leistungsgewährung und der Abrechnung der für einen behinderten Elternteil einerseits und dessen (behindertes oder nicht behindertes) Kind andererseits weder logisch noch - wie der vorliegende Fall unterstreicht - tatsächlich aus. Sie macht die Leistung auch nicht zu einem "aliud", die den eingliederungshilferechtlichen Bedarf nicht decken könnte.

c) Allerdings hat das Bundessozialgericht in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom - B 8 SO 29/07 R - ([...] Rn. 17 ff.) zu § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. - der wesensgleichen Vorgängerregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII - ausgeführt, dass bei Fällen der vorliegenden Art auch eine teilweise Kongruenz der Leistungen nicht angenommen werden könne und daher die genannte Konkurrenzregelung nicht anwendbar sei. Dies verpflichtet und berechtigt den erkennenden Senat indes nicht dazu, das Verfahren auszusetzen und die Sache gem. § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte vorzulegen. Denn bei den genannten Rechtsausführungen des Bundessozialgerichts handelt es sich nicht um tragende Gründe seines Urteils, sondern um ausdrücklich als solche gekennzeichnete "Entscheidungshilfen" für das Landessozialgericht, auf die es im konkreten Fall wegen der Zurückverweisung der Sache wegen eines Verfahrensfehlers nicht ankam.

2.2

§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist auch nicht deshalb nicht anzuwenden, weil der Vorrang der Eingliederungshilfe für die Unterbringung eines geistig behinderten jungen Elternteils in einer Mutter-Kind-Einrichtung mit der Zwecksetzung des § 19 SGB VIII, ein einheitliches und umfassendes Leistungsangebot für den Elternteil und das Kind zur Verfügung zu stellen, nicht vereinbar wäre. Die unterschiedliche Zwecksetzung von Leistungen ist schon kein Abgrenzungskriterium für die Anwendung der Konkurrenznorm des § 10 Abs. 4 SGB VIII. Selbst wenn man dieses Abgrenzungskriterium zuließe und den Zweck des § 19 SGB VIII in der vorgenannten Weise bestimmte, stünde diese Vorschrift einer unterschiedlichen Kostenträgerschaft für die Betreuung des Kindes einerseits und des behinderten Elternteils andererseits nicht entgegen.

2.2.1

§ 10 Abs. 4 SGB VIII schließt eine Bestimmung der vorrangigen Leistung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels eher auf die Jugendhilfe oder eher auf die Eingliederungshilfe verweist, aus. Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom a.a.O.), die im rechtlichen Ansatz auch das a.a.O.) teilt, stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Abgrenzung allein auf die Art der Leistung ab. Wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten können nämlich die genannten sonstigen Differenzierungen weder in Bezug auf einzelne Leistungsarten noch in Bezug auf die Ausgestaltung der Leistung im Einzelfall taugliche, hinreichend eindeutige Kriterien für die Bestimmung der jeweils vorrangigen Leistung liefern.

Hieran hält der Senat fest. Der damit gewählte Ansatz, wonach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur das Bestehen miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerichteter Leistungsverpflichtungen des Jugend- und des Sozialhilfeträgers (Leistungskongruenz) voraussetzt, soll nämlich der Sicherung der bedarfsgerechten Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung dienen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden.

2.2.2

Selbst wenn der Zweck der Leistungsverpflichtungen für die Frage der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von Bedeutung wäre, führte dies hier zu keinem anderen Ergebnis. § 19 SGB VIII enthält - wie ausgeführt - nicht selbst eine besondere Vorrangregel zugunsten der Jugendhilfe, welche die Anwendbarkeit der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausschließt. Soweit der aus der Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gesetzlich angeordnete Vorrang der Eingliederungshilfe auch in Fällen der gemeinsamen Betreuung eines behinderten Elternteils mit seinem Kind dem Sinn und Zweck des § 19 SGB VIII zuwiderliefe, könnte dies nur über eine teleologisch reduzierende Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII berücksichtigt werden; für diese besteht indes, selbst wenn der Wortlaut hierfür noch Raum lassen sollte, kein Anlass.

a) Der sachlich zutreffende Hinweis auf den "Ganzheitlichkeitsanspruch" der Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII (vgl. a.a.O. Rn. 20), d.h. auf die Einheitlichkeit und Komplexität der sowohl an den allein erziehenden Elternteil als auch an das Kind gem. § 19 SGB VIII zu gewährenden Hilfen, rechtfertigt keine teleologische Reduktion. Denn der Ganzheitlichkeitsanspruch einer Leistung nach § 19 SGB VIII kann nur so weit reichen, wie es das Leistungsrecht der Jugendhilfe vorgibt, zu dem aber gerade auch die Vorrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII zählt. Eine Auslegung des § 19 SGB VIII, welche diese Vorschrift als eigene jugendhilferechtliche Vorrangregel begreift, würde aber die gesetzliche Vorrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII insoweit außer Kraft setzen. Der Geltungsanspruch des § 10 Abs. 4 SGB VIII ist deshalb seinerseits bei der Bestimmung der Reichweite des § 19 SGB VIII mit zu berücksichtigen und wirkt einer zu weiten Ausdehnung des Zwecks dieser Vorschrift entgegen. Auch wenn daher der Zweck des § 19 SGB VIII in einem "Ganzheitlichkeitsanspruch" gesehen wird, reicht dieser nicht so weit, dass er die Vorrangregel des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII verdrängt.

b) Der in dieser Weise begrenzte Zweck des § 19 SGB VIII wird auch sonst nicht dadurch vereitelt oder unzulässig beeinträchtigt, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten für die Unterbringung der behinderten Mutter zu tragen hat. Einer damit verbundenen "Aufspaltung" der Leistungen dahin, dass der Unterbringungsbedarf der behinderten Mutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung vom Sozialhilfeträger und derjenige des Kindes vom Jugendhilfeträger zu decken ist, steht § 19 SGB VIII nicht entgegen. Ein jugendhilferechtliches Verbot kombinierter Bedarfsdeckung lässt sich aus der Vorschrift nicht ableiten.

Die mit dem "Ganzheitlichkeitsanspruch" beschriebene Zwecksetzung des § 19 SGB VIII wäre überbetont, wenn hieraus auch normativ eine Untrennbarkeit der in einer Einrichtung nach § 19 SGB VIII zu gewährenden Hilfen folgen sollte. Eine solche Aussage hat weder im Gesetzestext noch sonst ihren Niederschlag gefunden noch ist sie durch Erfordernisse der Verwaltungspraktikabilität zwingend geboten. Dass die Leistungen an den behinderten Elternteil hinsichtlich der Gewährung und der damit verbundenen Kostenträgerschaft nicht untrennbar sind, unterstreicht der vorliegende Fall. Es ist weder von den Beteiligten behauptet worden noch sonst ersichtlich, dass es trotz der in einer gemeinsamen Wohnform gewährten Hilfe für die Verwaltungspraxis problematisch wäre, die Kostenträgerschaft für diese Hilfe zu trennen und die Leistungen für das Kind aus den Mitteln der Jugendhilfe zu gewähren. Die kalkulatorische Kostentrennung ist von dem konzeptionell komplexen Hilfeangebot logisch und systematisch trennbar. Dass die konzeptionelle Einheit einer Hilfe nicht der kostenrechtlichen Zuordnung entsprechen muss, ergibt sich im Übrigen etwa auch aus der Rechtsprechung zur Gewährung von Jugendhilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges allein in Bezug auf das Kind (vgl. BVerwG 5 C 48.01 - BVerwGE 117, 261).

c) Es trifft auch nicht zu, dass sich bei einem Verweis auf die Leistungen der Eingliederungshilfe die Leistungen für den behinderten Elternteil nach Art oder Umfang qualitativ verschlechterten oder eine bedarfsdeckende Hilfe verhinderten, welche die Besonderheiten der gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder berücksichtigt. Wenn ein entsprechender Hilfebedarf des behinderten Elternteils im Hinblick auf die einzelnen Leistungen besteht, die vom Leistungsspektrum des § 19 SGB VIII abgedeckt werden, wird dieser Bedarf in aller Regel auch von der Eingliederungshilfe in entsprechender Weise umfasst werden müssen. So bestehen etwa im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuungsleistungen, welche die Hilfeempfängerin in der gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder erhalten hat, teilweise nicht vom Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe abgedeckt worden sind. Selbst wenn die Eingliederungshilfe im Hinblick auf die hier in Rede stehende Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder für den behinderten Elternteil nicht alle Leistungen des § 19 SGB VIII in gleicher Weise absichern würde, entstünde keine Schutz- und Leistungslücke. Denn der Umstand, dass an den behinderten Elternteil hauptsächlich nach Maßgabe der Regelungen über die Eingliederungshilfe geleistet wird, schließt es nicht aus, einen ergänzend bestehenden und von dieser nicht abgedeckten Bedarf über Leistungsverpflichtungen aus anderen Gesetzen zu decken, hier also gegebenenfalls auf § 19 SGB VIII zurückzugreifen.

Umgekehrt könnte dagegen eine Schutzlücke entstehen, wenn man die Unterbringung eines behinderten Elternteils in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder, d.h. die Hilfen zur Stärkung von Fähigkeit und Bereitschaft zur eigenverantwortlichen Pflege und Erziehung eines Kindes, im Wege einer verdrängenden Spezialität des § 19 SGB VIII vollständig aus dem Bereich der Eingliederungshilfe ausgliedern und sie ausschließlich der Jugendhilfe zuweisen wollte. Das wäre der Fall, wenn der behinderte Elternteil einen Unterstützungsbedarf, der zwar sozialhilferechtlich anzuerkennen wäre, der aber nicht nach §§ 16 ff. SGB VIII gedeckt werden könnte, wegen der "Komplexität" der Leistungsgewährung in einer gemeinsamen Wohnform für allein erziehende Elternteile und Kinder bereits dem Grunde nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfe ausschließen würde.

d) Der Vorrang der dem behinderten Elternteil zu gewährenden Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist in den Fällen des § 19 SGB VIII schließlich auch nicht wegen gegenläufiger Interessen eines in der Wohnform betreuten, nicht behinderten Kindes außer Betracht zu lassen. Der Vorrang der Eingliederungshilfe gefährdet weder die Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder insgesamt noch die Deckung des Bedarfs des Kindes.

Einem Kind ohne Behinderung droht kein Nachteil, der nur durch einen Leistungsvorrang des § 19 SGB VIII im Hinblick auf die Mutter zu vermeiden wäre. Diesem Kind steht zwar kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen gegen den Sozialhilfeträger zu. Daraus folgt jedoch keine Schutzlücke. Vielmehr sind die Kosten für die gemeinsame Unterbringung mit dem sorgeberechtigten behinderten Elternteil in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder auch dann abzudecken, wenn sich die Kostentragung für die Mutter nicht nach § 19 SGB VIII richtet. Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass zur Klärung der Frage, ob in den Fällen, in denen dem behinderten Elternteil vorrangige Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren sind, dem Kind selbst - ungeachtet dessen, dass nach § 19 SGB VIII allein der Elternteil anspruchsberechtigt ist und sich die gemeinsame Betreuung mit dem Kind insoweit regelmäßig als ein Annex zu einer dem Elternteil gewährten Hilfe nach § 19 SGB VIII darstellt - ein Anspruch nach § 19 SGB VIII zuzubilligen ist. Denn die Gewährung von Eingliederungshilfe an den behinderten Elternteil schließt es nicht aus, dass diesem - neben dem Anspruch auf Eingliederungshilfe - auch ein (ergänzender) Anspruch auf Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII im Hinblick auf die Kosten für die Unterbringung seines Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung zusteht (vgl. - FEVS 53, 265). Der Vorrang des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Leistungen der Eingliederungshilfe reicht nur so weit, wie der Bedarf an Leistungen durch diese abgedeckt wird und schließt im Übrigen einen Rückgriff auf Jugendhilfeleistungen nicht aus.

Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, wäre die Deckung des verbleibenden Bedarfes in Anwendung anderer Bestimmungen entweder der Jugend- oder der Sozialhilfe sicherzustellen. In Betracht kommen die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und in diesem Rahmen nach § 39 SGB VIII (vgl. zur Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges: Urteil vom a.a.O.) oder die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung). Letzterem stünde auch der Vorrang ambulanter Leistungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) im Ergebnis nicht entgegen, wenn und soweit nur durch die Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder eine Trennung von dem zur Sorge verpflichteten und berechtigten Elternteil und damit die Beeinträchtigung seines Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) vermieden werden könnte."

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen auch im vorliegenden Verfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 61 646,10 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 GKG).

Hund

Dr. Brunn

Stengelhofen

Fundstelle(n):
PAAAD-38187