Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth, 11 T 3823/09 vom AG Nürnberg, 8291 IK 1703/07 vom
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nach der eindeutigen Gesetzeslage im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Zur Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand der Zwangsvollstreckung und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegt, ist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht berufen. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt im Blick auf die Reichweite des Insolvenzbeschlags unter anderem § 850i ZPO für entsprechend anwendbar. Der Antrag, Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen zu gewähren (§ 850i ZPO), ist nicht fristgebunden, muss aber vor Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO 2009 § 850i Rn. 23). Demgemäß entfällt ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag, nachdem der Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt hat (OLG Köln OLGZ 1990, 236, 237; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850i Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO 7. Aufl. § 850i Rn. 5).
2. Nach diesen Grundsätzen kommt zugunsten des Schuldners die Gewährung von Pfändungsschutz mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht, weil er die Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis unstreitig für eigene Zwecke verbraucht und damit dem in Betracht kommenden Insolvenzbeschlag entzogen hat. Braucht der Schuldner einen Zugriff des Verwalters auf die Vergütung nicht mehr zu befürchten, besteht für die Gewährung von Pfändungsschutz kein rechtliches Bedürfnis. Auf die Frage, ob ein etwaiger Pfändungsschutz bereits mit der Überweisung der Abfindung durch den Arbeitgeber an den Schuldner untergegangen ist, kommt es mithin angesichts des nachfolgenden Verbrauchs der Mittel nicht an. Inwiefern sich aus diesem Sachverhalt Folgerungen für die von dem Schuldner beantragte Restschuldbefreiung ergeben, ist innerhalb des insoweit maßgeblichen Verfahrens zu klären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAD-38085