Abschreibung in der Ergänzungsbilanz ist entsprechend der Abschreibung in der Gesamthandsbilanz vorzunehmen
Leitsatz
Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer PersG ist einkommensteuerrechtlich als entgeltliche Anschaffung
von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden WG zu werten.
Hat ein Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich erworben, sind die AK in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen
und fortzuschreiben, soweit die Aufwendungen den Betrag des übergehenden Kapitalkontos in der Steuerbilanz der PersG übersteigen.
Eine Personengesellschaft hat einen einheitlichen Betriebsvermögensvergleich durchzuführen, daher sind grundsätzlich auch
die WG des BV einheitlich zu bilanzieren.
Der in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierte Mehrwert eines abnutzbaren WG des Gesellschaftsvermögens ist
entsprechend der in der Gesamthandsbilanz zu Grunde gelegten Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2010 S. 540 DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 18 DStRE 2010 S. 654 Nr. 11 EFG 2010 S. 558 Nr. 7 KÖSDI 2010 S. 16949 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2010 S. 642 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2010 S. 398 NAAAD-38020
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.10.2009 - 8 K 323/05
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