Ergibt sich aufgrund einer negativen Totalgewinnprognose, dass bei der Vermietung von Containern keine Gewinnerzielungsabsicht
vorlag, liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Gewinnfeststellungsbescheide sind aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass keine Gewinneinkünfte vorliegen, weil die Betätigung
den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschreitet.
Bei einer Totalgewinnprognose sind die Veräußerungs- und Aufgabegewinne gewinnerhöhend und die Finanzierungskosten zur Anschaffung
des Betriebsvermögens gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände geht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung regelmäßig nicht
hinaus, solange die Umschichtung des Vermögens gegenüber der Nutzung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.
Ist die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter mit deren An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts
zwar verklammert, liegt gleichwohl keine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn sich die Betätigung in der Anschaffung und Finanzierung
der Wirtschaftsgüter und in der Vereinnahmung des Mietzinses erschöpft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-38019
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.10.2008 - 8 K 266/07
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