Verlustnutzung bei Umwandlung eines Betriebs gewerblicher Art in Anstalt des öffentlichen Rechts
Leitsatz
Gesondert festgestellt wird gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG nur der Bestand des Einlagekontos, auch wenn die Neurücklagen zur
Ermittlung des Endbestands des steuerlichen Einlagekontos in den Bescheiden ausgewiesen werden.
Die Neurücklagen stellen lediglich eine Rechengröße zur Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns dar und sind damit bloße Grundlage
für die gesonderte Feststellung.
Wird ein Betrieb gewerblicher Art umgewandelt in eine Anstalt öffentlichen Rechts (Umwandlung des Regiebetriebs „Abfallwirtschaft”
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) so kann die Anstalt des öffentlichen Rechts die für den Betrieb gewerblicher Art festgestellten
Verluste mangels Personenidentität nicht nutzen.
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts weist keine Mitglieder auf und kann daher nicht unter den Begriff der Körperschaft i. S.
des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG fallen.
Bei der Umwandlung des Eigenbetriebs einer Gemeinde im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsform einer rechtsfähigen
Anstalt des öffentlichen Rechts handelt es sich weder um eine Verschmelzung noch um eine andere vom UmwStG erfasste Umwandlung.
Die Umwandlung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts vollzieht sich nach den jeweils einschlägigen kommunalrechtlichen
Vorschriften.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 19 DStRE 2010 S. 872 Nr. 14 DStZ 2010 S. 92 Nr. 4 DStZ 2011 S. 181 Nr. 6 EFG 2010 S. 577 Nr. 7 CAAAD-38015
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.11.2009 - 6 K 31/09
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