Abspaltung eines Buchwertes für Rübenlieferrechte vom Pauschalwert des § 55 EStG
Leitsatz
Das betriebsgebundene Rübenlieferrecht ist ein selbstständiges immaterielles WG und nicht Bestandteil des Grund und Bodens.
Der Teilwert des betrieblichen Rübenlieferrechts bestimmt sich als ein Recht von „unbestimmter Dauer” mit dem Neunfachen
des Jahreswerts (§ 13 Abs. 2 BewG).
Der Ansatz des auf Marktpreisen beruhenden gemeinen Werts kommt für das Streitjahr (1989) nicht in Betracht, wenn sich bis
zum Zeitpunkt der Veräußerung Marktpreise für Rübenlieferrechte nicht entwickelt hatten.
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist dem auf das betriebliche Rübenlieferrecht entfallenden Veräußerungserlös ein
Buchwert gegenüber zu stellen, der sich im Wege einer Buchwertabspaltung vom Buchwert des Grund und Bodens herausgebildet
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 865 Nr. 11 NAAAD-38007
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.11.2009 - 2 K 39/04
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