Keine Eigenheimzulage bei verschleierter Schenkung des Grundstücks von den Eltern an das Kind
Leitsatz
Eine verschleierte Grundstücksschenkung liegt vor, wenn eine Geldschenkung des Verkäufers an den Käufer nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages erfolgt und diese ausschließlich der Tilgung des Grundstückskaufpreises dient. Hierbei ist der Verkäufer
und der Schenker – im Gegensatz zur mittelbaren Grundstücksschenkung – personenidentitisch. Der Beschenkte darf – wie bei
der mittelbaren Grundstücksschenkung – nicht in der Lage sein, über den Geldbetrag frei zu verfügen. In beiden Fällen liegen
keine Anschaffungskosten i. S. d. EigZulG vor.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 628 Nr. 8 XAAAD-37999
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FG des Saarlandes, Urteil v. 25.11.2009 - 1 K 2368/05
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