Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von den Stpfl. geleisteten ESt-Vorauszahlungen entfällt durch den Ablauf der Festsetzungsfrist.
Durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung ist der Anspruch auf ESt 1997 gemäß § 47 Abs. 2 AO erloschen. Die Wirksamkeit
der für 1997 ergangenen Vorauszahlungsbescheide hat sich dadurch gemäß § 124 Abs. 2 AO „auf andere Weise” erledigt.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung der ESt entsteht erst nach Festsetzung der ESt. Die ESt-Vorauszahlung ist keine eigenständige
Vorauszahlungssteuer. Vorauszahlungsbescheide sind daher in der Dauer ihrer Regelungswirkung bis zum Zeitpunkt der endgültigen
Steuerfestsetzung begrenzt.
Ergeht ein ESt-Bescheid, erledigt sich der Vorauszahlungsbescheid „auf andere Weise” i. S. des § 124 Abs. 2 AO. Nämliches
muss gelten, wenn eine Steuer wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden kann, aber endgültig feststeht, dass
diese in Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen nicht geschuldet wird.
Darf die Jahressteuerschuld nicht mehr festgesetzt werden oder wird die Festsetzung aufgehoben, fällt die Vorauszahlungsschuld
ebenfalls weg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 658 Nr. 11 EFG 2010 S. 538 Nr. 7 LAAAD-37990
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.10.2009 - 15 K 160/09
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