Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft
Leitsatz
Bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung einer GbR in eine KG ist die KG auch für vor der Umwandlung liegende Streitjahre
klagebefugt.
Liegen betr. die Einbringung von Grundstücken keine (verdeckten) Einlagen sondern einheitliche Veräußerungsgeschäfte vor,
findet § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG keine Anwendung.
Bei der Überführung von WG in das BV einer PersG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten handelt es sich ertragsteuerrechtlich
um ein tauschähnliches Geschäft, d. h. um eine Veräußerung.
Für die Annahme eines tauschähnlichen Rechtsgeschäfts ist es unerheblich, ob der Wert des zur Erlangung der Mitunternehmerstellung
angebrachten WG nur dem Kapitalkonto 1 oder zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto (z. B. einem Kapitalkonto 2) gutgeschrieben
wird.
Eine den Nominalbetrag des übernommenen Kommanditanteils wertmäßig übersteigende Sacheinlage in eine KG ist ertragsteuerlich
als Veräußerung anzusehen. Das gilt erst Recht, wenn die den Nominalbetrag des übernommenen Kommanditanteils wertmäßig übersteigende
Sacheinlage den anderen Gesellschaftern nicht mittelbar über eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage, sondern über
deren Kapitalkonten bzw. Darlehnskonten zugute kommt.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 559 Nr. 7 OAAAD-37989
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.12.2009 - 15 K 156/06
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