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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 14 | Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung auch bei abgekürztem Zahlungsweg

Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen muss auch dann gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines Dritten, z.B. den Eltern des Steuerpflichtigen, beglichen werden.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG sorgt immer wieder für Diskussionen mit den Sachbearbeitern der Veranlagungsbezirke. Jetzt hat das Finanzgericht Sachsen zumindest in einem Punkt übertriebenen Anforderungen eine klare Absage erteilt.

Es ging um folgenden Fall: Die Rechnung einer Baufirma über Handwerkerleistungen war von der Mutter der Klägerin bezahlt worden, die im gleichen Haushalt wohnte. Das Finanzamt erkannte daraufhin die Aufwendungen nicht an.

Den Leipziger Finanzrichtern ging das zu weit. Voraussetzung für die Steuerermäßigung sei zwar die unbare Zahlung. Das heiße aber nicht, dass das Geld zwingend vom Konto des Steuerpflichtigen selbst überwiesen werden muss. Haushaltsnahe Leistungen können vielmehr auch im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines Dritten bezahlt werden.

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