Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 05 | Erbschaftsteuer: Verschonungsregelung beim Übernahme- und Kaufrechtsvermächtnis

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in einem Erlass darauf hingewiesen, dass die Verschonungsregelungen (§ 13a ErbStG) auch bei einem Übernahme- und Kaufrechtsvermächtnis Anwendung finden können. An den hiervon abweichenden Regelungen des R 55 Abs. 1 ErbStR wird nicht mehr festgehalten.

Einen Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg möchten wir Ihnen als Nächstes vorstellen. Danach können die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen auch bei einem Übernahme- und Kaufrechtsvermächtnis Anwendung finden. An der anders lautenden Regelung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest.

Hintergrund ist ein BFH-Urteil aus dem Jahre 2008 . Die obersten deutschen Steuerrichter kamen seinerzeit zu dem Ergebnis: Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben.

Nicht geändert hat sich die Bewertung: Die Forderung aus einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis ist nicht mit dem Steuerwert des Gegenstandes zu bewerten, auf den sich das Erwerbsrecht bezieht. Anzusetzen ist vielmehr der gemein...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

Steuern mobil