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Track 03 | Insolvenz: Gewinne aus Restschuldbefreiung kein rückwirkendes Ereignis
Der aufgrund einer erteilten Restschuldbefreiung entstandene Gewinn stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar und ist damit erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung realisiert. Gleiches gilt für Gewinne, die im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz entstehen. Bei Restschuldbefreiungen, Verbraucherinsolvenzen und Planinsolvenzen gelten zudem im Hinblick auf eine Steuerstundung und einen Steuererlass dieselben Regeln wie bei Sanierungsgewinnen.
Unser nächstes Thema, die ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus einem Insolvenzverfahren, möchte ich einleiten mit einigen klugen Worten, die ich auf der Website des Bundesjustizministeriums gefunden habe:
Leider wird in Deutschland ein wirtschaftlicher Zusammenbruch noch viel zu häufig als Endpunkt jeden unternehmerischen Handelns verstanden. Dabei ist mit Tatenlosigkeit häufig weder den Gläubigern noch der Volkswirtschaft insgesamt gedient. Es ist deshalb dringend nötig, dass eine Insolvenz nicht länger als sprichwörtlicher „bürgerlicher Tod” begriffen wird, sondern auch als eine Chance für einen wirtschaftlichen Neubeginn. Um dies zu erreichen, brauchen wir allerdings einen...