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Abgabenordnung; | Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren (§§ 34, 69, 191 AO; § 93 InsO)
Die Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden (). Die Sperrwirkung des § 93 InsO ist nur auf die Haftung als Gesellschafter gem. § 128 HGB beschränkt. Individualansprüche, die eine persönliche Mithaftung des Gesellschafters für Gesellschafterschulden begründen, unterliegen nicht der Sperrwirkung des § 93 InsO. Der abgabenrechtliche Haftungstatbestand des § 69 AO i. V. mit § 34 AO begründet, im Gegensatz zur gesellschaftsrechtlichen Haftung nach § 128 HGB, eine Sonderverbindlichkeit gegenüber dem Fiskus, die den Individualansprüchen aus rechtsgeschäftlicher Haftung, Vertrauenshaftung und insbesondere unerlaubter Handlung vergleichbar ist. Daran ändert sich auch nichts...