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Keine Sofortbesteuerung bei Betriebsverlegung ins Ausland – Abkehr von der finalen Betriebsaufgabe
Anmerkungen zum
Mit seinem Urteil v. (I R 99/08) hat der BFH seine langjährige Rechtsprechung zur sogenannten Theorie der finalen Betriebsaufgabe ausdrücklich aufgegeben. Damit führt die Verlegung eines Betriebs in das Ausland nicht mehr zu einer Aufgabegewinnbesteuerung gem. §§ 18 Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Der Urteilssachverhalt betraf einen freiberuflichen Betrieb. Folgerichtig hat der BFH dies in gleicher Weise in seiner Parallelentscheidung vom selben Tag (I R 28/08) in Bezug auf die Verlegung eines gewerblichen Betriebs bestätigt. Beide Urteile stellen eine konsequente dogmatische Fortentwicklung der in der Entscheidung v. (I R 77/06, BStBl 2009 II S. 464) vorgenommenen Abkehr von der Theorie der finalen Entnahme dar. Daher ist die hier zu besprechende Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und den in Bezug auf die Aufgabe der finalen Entnahmetheorie von Bedeutung.
I. Sachverhalt
Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Erfinder. Dabei überließ er die in seinem Einzelunternehmen gemachten Erfindungen mehreren Unternehmen entgeltlich zur Nutzung. [i]Verlegung von Wohnsitz und Betrieb nach BelgienAm verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Belgi...