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FG Münster | Kapitalertragsteuerpflicht bei partiarischem Darlehen
Ein partiarisches Darlehen liegt – in Abgrenzung zu einem Darlehen – vor, wenn dem Darlehensgeber eine Beteiligung an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft eingeräumt wird. Ausreichend ist eine Beteiligung an einem bei Beendigung der Gesellschaft verbleibenden Liquiditätsüberschuss. Die Beteiligung muss bei Vertragsschluss nicht sicher, wohl aber möglich sein (EFG 2009 S. 1937).
Die Klin., eine inländische Publikumsgesellschaft (KG), betrieb ein Containerschiff. Die Bereederung und Vercharterung des Schiffes erfolgte durch eine im Ausland ansässige Ltd. Die Klin. hatte mit der Ltd. eine Darlehensvereinbarung geschlossen und zahlte Darlehenszinsen i. H. von 7,5 % p.a. Zinszahlungen an einen beschränkt Stpfl. unterliegen der Kapitalertragsteuer, wenn es sich um Zahlungen aufgrund eines partiaris...