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StuB 4/2010 S. 160

Körperschaftsteuer | Abgrenzung von hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts betätigt sich nur dann wirtschaftlich und gilt damit unter den übrigen Voraussetzungen als Betrieb gewerblicher Art, wenn ihr die Tätigkeit nicht eigentümlich ist und z. B. durch öffentlich-rechtlichen Benutzungszwang vorbehalten ist ( IV C 7 – S 2706/07/10006 NWB FAAAD-34061). S. 161

Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören aufgrund der gesetzlichen Zuweisung in § 4 Abs. 3 KStG grundsätzlich auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

Hintergrund: Im Streit um den Betrieb eines Krematoriums hat der NWB PAAAD-00226 (Kurzinfo StuB 2008 S. 970) zur Frage Stellung genommen, unter welchen Vo...

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