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Körperschaftsteuer | Kein Ausschluss des Abzinsungsgebots bei erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen
Durch § 21 Abs. 3 KStG 1999 werden nur erfolgsabhängige, nicht aber erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen vom Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i. d. F. des StEntIG 1999/2000/2002 ausgeschlossen (Bezug: § 21 Abs. 3 KStG 1999; § 6 Abs. 3 Nr. 3a Buchst. e EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002).
§ 21 KStG stellt eine Sonderregelung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen dar. Dieser begrenzte Regelungsbereich umfasst auch den Absatz 3 dieser Vorschrift. Die Ausnahme vom Abzinsungsgebot bezieht sich deshalb nur auf die erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen. Einem anderen Verständnis widersprächen nach Ansicht des BFH auch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass nur ein begrenzter Ausnahmetatbestand geschaffen werden sollte.