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Kontrollrechte des Gesellschafters und Auskunft über Mitgesellschafter
Jeder Gesellschafter hat das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft „über deren Angelegenheiten” zu unterrichten (§ 716 Abs. 1 BGB). Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine derartige „Angelegenheit” der Gesellschaft. Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse auf Anonymität besteht weder zivilrechtlich noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ( NWB RAAAD-34485).