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Kassenbuchführung und Zeitreihenvergleich in der Gastronomie
(1) Ab 2002 sind gem. rkr. NWB IAAAD-21602 (EFG 2009 S. 1092) an Arbeitnehmer gezahlte Trinkgelder einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG) und brauchen vom Betriebsinhaber nicht aufgezeichnet zu werden. (2) Wenn der Betriebsinhaber persönlich die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben das ganze Jahr über täglich aufzeichnet, ist es mit der Sollvorschrift aus § 146 Abs. 1 Satz 2 AO vereinbar, dass die Aufzeichnungen während eines normalen Erholungsurlaubs zurückgestellt und vom Betriebsinhaber im Anschluss an seine Rückkehr aufgrund von geordnet aufbewahrten Belegen nachträglich gefertigt werden. (3) Werden entgegen dem (BStBl I S. 34) durch elektronische Registrierkassen erstellte Rechnungen über Bewirtungsaufwand nicht aufbewahrt, ist die Buchführung trotzdem formell ordnungsmäßig, sofern...