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NWB BB 3/2010 S. 71

Internet: Haftungsfalle „vermeintliche Löschungen”

Wer für die inhaltliche Gestaltung der eigenen Website Bilder oder Texte – ohne Einverständnis – übernimmt, der riskiert eine Unterlassungsklage. Mit dem Löschen beanstandeter Inhalte von der Website ist das Problem jedoch längst nicht gelöst. Ein als „gelöscht” geltender Text kann immer noch durch Suchmaschinen „sichtbar gemacht” werden.

Praxistipp

Grundsätzlich sollten Sie oder Ihr Mandant ohne Einwilligung keine fremden Inhalte übernehmen und keine zu beanstandenden Aussagen treffen. Andernfalls gilt: Nach dem Löschen unerwünschter Inhalte auf der Website muss ständig kontrolliert werden, ob diese Löschungen wirklich nicht mehr in den Suchmaschinen auftauchen. Zwar gibt es die Möglichkeit, den Betreiber der Suchmaschine anzuschreiben und um das Löschen ...

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