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FG Saarland 25.11.2009 1 K 2231/05, NWB 8/2010 S. 571

Einkommensteuer | Einkünfte eines Chefarztes/Praxisaufgabe

Ein im Krankenhaus angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen Arbeitslohn, wenn die Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Werden Leistungen außerhalb der Dienstaufgaben als Nebentätigkeit erbracht, handelt es sich nach dem um Einkünfte aus selbständiger Arbeit. – Eine Praxisaufgabe liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder betriebsfremden Zwecken zugeführt oder veräußert werden und dadurch die Praxis aufhört, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen. Eine ausdrückliche Aufgabeerklärung ist nicht erfor...

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