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Umsatzsteuer | Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags bei nachträglicher Vereinnahmung des Entgelts
Das ist wie folgt zusammenzufassen: (1) Der Umsatzsteuer unterliegende Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner werden spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich. (2) Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist der Umsatzsteuerbetrag erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt (Änderung der Rechtsprechung).
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer krisenbedrohter Kapitalgesellschaften, die ihrer Gesellschaft Betriebsgrundstücke vermieten, wird die „aufgedrängte” umsatzsteuerliche Organscha...