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Die Anfechtung von gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAD-37680 Ehegatten wählen für die Erklärung ihres letzten Willens häufig die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags, da dessen Bindungswirkung nach dem Tod des Erstversterbenden sicherstellen soll, dass der letzte Wille des verstorbenen Ehegatten auch tatsächlich zum Tragen kommt. Über den Weg der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem ersten Erbfall kann die Bindungswirkung jedoch beseitigt und die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten wieder hergestellt werden. Dies kann zu unerwünschten Konsequenzen führen, vor allem, wenn der überlebende Ehegatte die Voraussetzungen für die Anfechtung, etwa wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, selbst herbeiführt, indem er wieder heiratet oder ein Kind adoptiert.
Anfechtungsgründe
[i]Inhalts-, Erklärungs- und Motivirrtum sowie widerrechtliche DrohungAls Anfechtungsgründe kommen bei Ehegattentestamenten nach dem ersten Erbfall zunächst der Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum und Motivirrtum sowie die widerrechtliche Drohung in Betracht, wenn der Irrtum oder die Drohung kausal für die Erklärung des Erblassers war. Beim Inhaltsirrtum irrt der Erblasser über die Bedeutung seiner Erklärung, beim Erklärungsirrtum über seine Erklärung...